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(2) Gehören jedoch die Teile dieses Eigenjagdgebietes zu verschiedenen Genossenschaftsjagdgebieten mit verschieden ablaufenden Jagdperioden, so ist der Anspruch auf das Eigenjagdrecht bei Feststellung der Jagdgebiete jeder Gemeinde, in der Teile des Eigenjagdgebietes liegen, im Wege der vorgeschriebenen Anmeldung geltend zu machen. Das Eigenjagdrecht kann jedoch erst dann ausgeübt werden, wenn die Anmeldung und Feststellung auch für jene Grundstücke erfolgt ist, hinsichtlich deren die Jagdperiode zuletzt abläuft. Inzwischen bleiben die einzelnen Teile dieses neu entstandenen Eigenjagdgebietes den betreffenden Genossenschaftsjagden einverleibt.
(2) Gehören jedoch die Teile dieses Eigenjagdgebietes zu verschiedenen Genossenschaftsjagdgebieten mit verschieden ablaufenden Jagdperioden, so ist der Anspruch auf das Eigenjagdrecht bei Feststellung der Jagdgebiete jeder Gemeinde, in der Teile des Eigenjagdgebietes liegen, im Wege der vorgeschriebenen Anmeldung geltend zu machen. Das Eigenjagdrecht kann jedoch erst dann ausgeübt werden, wenn die Anmeldung und Feststellung auch für jene Grundstücke erfolgt ist, hinsichtlich deren die Jagdperiode zuletzt abläuft. Inzwischen bleiben die einzelnen Teile dieses neu entstandenen Eigenjagdgebietes den betreffenden Genossenschaftsjagden einverleibt.