§ 9 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Einer Gemeinde steht das Eigenjagdrecht (§ 5) nur hinsichtlich der zum Gemeindevermögen gehörigen Grundstücke zu, unbeschadet ob sie im eigenen oder fremden Gemeindegebiet liegen.

(2) Auf agrargemeinschaftlichen Grundstücken steht das Eigenjagdrecht der Gemeinschaft zu.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 erwähnten Eigenjagdrechte sind nach den Bestimmungen des § 62 auszuüben.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Einer Gemeinde steht das Eigenjagdrecht (§ 5) nur hinsichtlich der zum Gemeindevermögen gehörigen Grundstücke zu, unbeschadet ob sie im eigenen oder fremden Gemeindegebiet liegen.

(2) Auf agrargemeinschaftlichen Grundstücken steht das Eigenjagdrecht der Gemeinschaft zu.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 erwähnten Eigenjagdrechte sind nach den Bestimmungen des § 62 auszuüben.

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