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(2) Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (§§ 5 und 11 Abs. 2) für die kommende Jagdperiode binnen sechs Wochen nach dem 1. Februar des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode anzumelden. Die Anmeldung hat die beanspruchten Vorpachtrechte zu enthalten. Dem Antrag sind beizulegen:
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(3) War die Befugnis zur Eigenjagd in der laufenden Jagdperiode anerkannt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die eigenjagdberechtigte Person vor Beginn der Frist nach Abs. 2 nachweislich auf die Anmeldung ihrer Eigenjagdbefugnis hinzuweisen. Sofern keine Änderungen am Eigenjagdgebiet eingetreten sind, genügt für die kommende Jagdperiode der Hinweis auf die zuletzt erfolgte Anerkennung des Eigenjagdgebietes. Es ist jedoch nachzuweisen, dass am Eigenjagdgebiet keine Änderungen eingetreten sind.
(4) Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde auszusprechen,
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(5) Jagdgebiete, die innerhalb der in Abs. 2 festgelegten Fristen nicht angemeldet oder trotz Anmeldung nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt wurden, gehören für die nächste Jagdperiode zum Genossenschaftsjagdgebiet.
(2) Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (§§ 5 und 11 Abs. 2) für die kommende Jagdperiode binnen sechs Wochen nach dem 1. Februar des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode anzumelden. Die Anmeldung hat die beanspruchten Vorpachtrechte zu enthalten. Dem Antrag sind beizulegen:
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(3) War die Befugnis zur Eigenjagd in der laufenden Jagdperiode anerkannt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die eigenjagdberechtigte Person vor Beginn der Frist nach Abs. 2 nachweislich auf die Anmeldung ihrer Eigenjagdbefugnis hinzuweisen. Sofern keine Änderungen am Eigenjagdgebiet eingetreten sind, genügt für die kommende Jagdperiode der Hinweis auf die zuletzt erfolgte Anerkennung des Eigenjagdgebietes. Es ist jedoch nachzuweisen, dass am Eigenjagdgebiet keine Änderungen eingetreten sind.
(4) Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde auszusprechen,
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(5) Jagdgebiete, die innerhalb der in Abs. 2 festgelegten Fristen nicht angemeldet oder trotz Anmeldung nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt wurden, gehören für die nächste Jagdperiode zum Genossenschaftsjagdgebiet.