§ 15 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
Schongebiete sind zusammenhängende Teile der Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebiete, auf denen Hasen, Fasane und Rebhühner in den letzten beiden Jagdjahren der jeweiligen Jagdperiode nicht bejagt werden dürfen. Die Schongebiete haben 20 v.H. der jeweiligen Jagdfläche zu betragen und sind in den Pachtverträgen festzulegen. Schongebiete können von der Verpächterin oder dem Verpächter bis zum Beginn des vorletzten Jahres der Jagdperiode auf andere Gebiete verlegt werden; hievon sind die Bezirksverwaltungsbehörde und die Pächterin oder der Pächter unverzüglich zu verständigen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
Schongebiete sind zusammenhängende Teile der Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebiete, auf denen Hasen, Fasane und Rebhühner in den letzten beiden Jagdjahren der jeweiligen Jagdperiode nicht bejagt werden dürfen. Die Schongebiete haben 20 v.H. der jeweiligen Jagdfläche zu betragen und sind in den Pachtverträgen festzulegen. Schongebiete können von der Verpächterin oder dem Verpächter bis zum Beginn des vorletzten Jahres der Jagdperiode auf andere Gebiete verlegt werden; hievon sind die Bezirksverwaltungsbehörde und die Pächterin oder der Pächter unverzüglich zu verständigen.

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