§ 24 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Wahlberechtigt zur Wahl des Jagdausschusses sind alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft, insofern auf ihren Grundstücken die Jagd gemäß § 21 Abs. 1 und 2 nicht ruht. Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind die Eigentümerinnen oder Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem Genossenschaftsjagdgebiet gehören.

(2) Die Stimmen sind nach dem Flächenausmaß der den einzelnen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft gehörigen Grundstücke zu berechnen, und zwar derart, dass auf eine Grundfläche bis zu 2 ha eine Stimme, auf eine Grundfläche von mehr als 2 bis 5 ha zwei Stimmen, auf eine Grundfläche von mehr als 5 bis 10 ha vier Stimmen, auf eine Grundfläche von mehr als 10 bis 15 ha sechs Stimmen und so fort bis zu 50 ha auf je weitere 5 ha zwei Stimmen mehr entfallen. Kein Mitglied der Jagdgenossenschaft kann, auch wenn die ihm gehörige Grundfläche das Ausmaß von 50 ha übersteigt, mehr als 20 Stimmen auf sich vereinigen.

(3) Wählbar in den Jagdausschuss sind jene Mitglieder der Jagdgenossenschaft, die das 18. Lebensjahr vor dem 1. Jänner des Jahres, in dem die Jagdausschusswahl stattfindet, vollendet haben und die keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die einen Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 18 Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, darstellen würden. Dies gilt auch bei nichteigenberechtigten Personen für deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter, bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie bei Miteigentümerinnen oder Miteigentümern für deren bevollmächtigte Vertreterinnen oder Vertreter.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Wahlberechtigt zur Wahl des Jagdausschusses sind alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft, insofern auf ihren Grundstücken die Jagd gemäß § 21 Abs. 1 und 2 nicht ruht. Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind die Eigentümerinnen oder Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem Genossenschaftsjagdgebiet gehören.

(2) Die Stimmen sind nach dem Flächenausmaß der den einzelnen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft gehörigen Grundstücke zu berechnen, und zwar derart, dass auf eine Grundfläche bis zu 2 ha eine Stimme, auf eine Grundfläche von mehr als 2 bis 5 ha zwei Stimmen, auf eine Grundfläche von mehr als 5 bis 10 ha vier Stimmen, auf eine Grundfläche von mehr als 10 bis 15 ha sechs Stimmen und so fort bis zu 50 ha auf je weitere 5 ha zwei Stimmen mehr entfallen. Kein Mitglied der Jagdgenossenschaft kann, auch wenn die ihm gehörige Grundfläche das Ausmaß von 50 ha übersteigt, mehr als 20 Stimmen auf sich vereinigen.

(3) Wählbar in den Jagdausschuss sind jene Mitglieder der Jagdgenossenschaft, die das 18. Lebensjahr vor dem 1. Jänner des Jahres, in dem die Jagdausschusswahl stattfindet, vollendet haben und die keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die einen Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 18 Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, darstellen würden. Dies gilt auch bei nichteigenberechtigten Personen für deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter, bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie bei Miteigentümerinnen oder Miteigentümern für deren bevollmächtigte Vertreterinnen oder Vertreter.

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