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(2) Gruppen von Wählerinnen oder Wählern, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens am achten Tage vor dem Wahltag schriftlich bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister einzureichen. Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet ist der Wahlvorschlag bei jener Bürgermeisterin oder jenem Bürgermeister einzubringen, die oder der die Wahl ausgeschrieben hat. Der Wahlvorschlag hat die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe, das Verzeichnis der Wahlwerbenden, die Zustimmung der Wahlwerbenden zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und eine zustellungsbevollmächtigte Vertretung zu enthalten.
(3) Die Überprüfung der Wahlvorschläge erfolgt durch die Wahlkommission.
(4) Wurde kein Wahlvorschlag eingebracht, so hat die Wahl zu unterbleiben. In diesem Falle sowie dann, wenn für die Wahl des Jagdausschusses weniger als 30 v.H. der Gesamtstimmenanzahl des Genossenschaftsjagdgebietes abgegeben wurde, haben die Mitglieder des Gemeinderates die Funktion des Jagdausschusses auszuüben. Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet haben in diesem Fall sämtliche Mitglieder der Gemeinderäte jener Gemeinden, die das gemeinschaftliche Genossenschaftsjagdgebiet bilden, die Funktion des Jagdausschusses auszuüben. Die Bestimmungen der §§ 23 Abs. 4, 31 und 32 finden sinngemäß Anwendung, § 32 jedoch mit der Maßgabe, dass die Mitglieder des Gemeinderates, die die Funktion des Jagdausschusses ausüben, nicht Mitglieder der Jagdgenossenschaft sein müssen.
(5) Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, kann zwei Wahlzeuginnen oder Wahlzeugen zur Wahlhandlung entsenden.
(2) Gruppen von Wählerinnen oder Wählern, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens am achten Tage vor dem Wahltag schriftlich bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister einzureichen. Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet ist der Wahlvorschlag bei jener Bürgermeisterin oder jenem Bürgermeister einzubringen, die oder der die Wahl ausgeschrieben hat. Der Wahlvorschlag hat die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe, das Verzeichnis der Wahlwerbenden, die Zustimmung der Wahlwerbenden zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und eine zustellungsbevollmächtigte Vertretung zu enthalten.
(3) Die Überprüfung der Wahlvorschläge erfolgt durch die Wahlkommission.
(4) Wurde kein Wahlvorschlag eingebracht, so hat die Wahl zu unterbleiben. In diesem Falle sowie dann, wenn für die Wahl des Jagdausschusses weniger als 30 v.H. der Gesamtstimmenanzahl des Genossenschaftsjagdgebietes abgegeben wurde, haben die Mitglieder des Gemeinderates die Funktion des Jagdausschusses auszuüben. Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet haben in diesem Fall sämtliche Mitglieder der Gemeinderäte jener Gemeinden, die das gemeinschaftliche Genossenschaftsjagdgebiet bilden, die Funktion des Jagdausschusses auszuüben. Die Bestimmungen der §§ 23 Abs. 4, 31 und 32 finden sinngemäß Anwendung, § 32 jedoch mit der Maßgabe, dass die Mitglieder des Gemeinderates, die die Funktion des Jagdausschusses ausüben, nicht Mitglieder der Jagdgenossenschaft sein müssen.
(5) Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, kann zwei Wahlzeuginnen oder Wahlzeugen zur Wahlhandlung entsenden.