§ 27 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Binnen einer Woche nach Abschluss der Wahlliste (Gesamtwahlliste) ist die Wahl des Jagdausschusses durch Kundmachung, in der alle näheren Umstände über die Wahl enthalten sind, von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister auszuschreiben. Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister jener Gemeinde, deren Grundstücke den größten Teil des Genossenschaftsjagdgebietes bilden, die Wahllisten der einzelnen Teile einzuholen und sodann die Wahl auszuschreiben. Zwischen Ausschreibung und Durchführung hat ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen.

(2) Gruppen von Wählerinnen oder Wählern, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens am achten Tage vor dem Wahltag schriftlich bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister einzureichen. Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet ist der Wahlvorschlag bei jener Bürgermeisterin oder jenem Bürgermeister einzubringen, die oder der die Wahl ausgeschrieben hat. Der Wahlvorschlag hat die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe, das Verzeichnis der Wahlwerbenden, die Zustimmung der Wahlwerbenden zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und eine zustellungsbevollmächtigte Vertretung zu enthalten.

(3) Die Überprüfung der Wahlvorschläge erfolgt durch die Wahlkommission.

(4) Wurde kein Wahlvorschlag eingebracht, so hat die Wahl zu unterbleiben. In diesem Falle sowie dann, wenn für die Wahl des Jagdausschusses weniger als 30 v.H. der Gesamtstimmenanzahl des Genossenschaftsjagdgebietes abgegeben wurde, haben die Mitglieder des Gemeinderates die Funktion des Jagdausschusses auszuüben. Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet haben in diesem Fall sämtliche Mitglieder der Gemeinderäte jener Gemeinden, die das gemeinschaftliche Genossenschaftsjagdgebiet bilden, die Funktion des Jagdausschusses auszuüben. Die Bestimmungen der §§ 23 Abs. 4, 31 und 32 finden sinngemäß Anwendung, § 32 jedoch mit der Maßgabe, dass die Mitglieder des Gemeinderates, die die Funktion des Jagdausschusses ausüben, nicht Mitglieder der Jagdgenossenschaft sein müssen.

(5) Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, kann zwei Wahlzeuginnen oder Wahlzeugen zur Wahlhandlung entsenden.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Binnen einer Woche nach Abschluss der Wahlliste (Gesamtwahlliste) ist die Wahl des Jagdausschusses durch Kundmachung, in der alle näheren Umstände über die Wahl enthalten sind, von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister auszuschreiben. Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister jener Gemeinde, deren Grundstücke den größten Teil des Genossenschaftsjagdgebietes bilden, die Wahllisten der einzelnen Teile einzuholen und sodann die Wahl auszuschreiben. Zwischen Ausschreibung und Durchführung hat ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen.

(2) Gruppen von Wählerinnen oder Wählern, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens am achten Tage vor dem Wahltag schriftlich bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister einzureichen. Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet ist der Wahlvorschlag bei jener Bürgermeisterin oder jenem Bürgermeister einzubringen, die oder der die Wahl ausgeschrieben hat. Der Wahlvorschlag hat die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe, das Verzeichnis der Wahlwerbenden, die Zustimmung der Wahlwerbenden zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und eine zustellungsbevollmächtigte Vertretung zu enthalten.

(3) Die Überprüfung der Wahlvorschläge erfolgt durch die Wahlkommission.

(4) Wurde kein Wahlvorschlag eingebracht, so hat die Wahl zu unterbleiben. In diesem Falle sowie dann, wenn für die Wahl des Jagdausschusses weniger als 30 v.H. der Gesamtstimmenanzahl des Genossenschaftsjagdgebietes abgegeben wurde, haben die Mitglieder des Gemeinderates die Funktion des Jagdausschusses auszuüben. Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet haben in diesem Fall sämtliche Mitglieder der Gemeinderäte jener Gemeinden, die das gemeinschaftliche Genossenschaftsjagdgebiet bilden, die Funktion des Jagdausschusses auszuüben. Die Bestimmungen der §§ 23 Abs. 4, 31 und 32 finden sinngemäß Anwendung, § 32 jedoch mit der Maßgabe, dass die Mitglieder des Gemeinderates, die die Funktion des Jagdausschusses ausüben, nicht Mitglieder der Jagdgenossenschaft sein müssen.

(5) Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, kann zwei Wahlzeuginnen oder Wahlzeugen zur Wahlhandlung entsenden.

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