Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Jagdausschusses ist von der Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder über Antrag der Obfrau oder des Obmannes des Amtes mit Bescheid für verlustig zu erklären,
|
| |||||||||
|
|
(3) An Stelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes des Jagdausschusses hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Vorschlag der oder des Zustellungsbevollmächtigten jener wahlwerbenden Gruppe, der das ausgeschiedene Mitglied angehörte, aus der Reihe der Ersatzmitglieder ein Mitglied zu berufen.
(4) Wenn die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses ihren oder seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese oder diesen mit Bescheid des Amtes als Obfrau oder Obmann zu entheben und die Wahl einer neuen Obfrau oder eines neuen Obmannes zu veranlassen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Jagdausschusses ist von der Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder über Antrag der Obfrau oder des Obmannes des Amtes mit Bescheid für verlustig zu erklären,
|
| |||||||||
|
|
(3) An Stelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes des Jagdausschusses hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Vorschlag der oder des Zustellungsbevollmächtigten jener wahlwerbenden Gruppe, der das ausgeschiedene Mitglied angehörte, aus der Reihe der Ersatzmitglieder ein Mitglied zu berufen.
(4) Wenn die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses ihren oder seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese oder diesen mit Bescheid des Amtes als Obfrau oder Obmann zu entheben und die Wahl einer neuen Obfrau oder eines neuen Obmannes zu veranlassen.