§ 45 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Kann eine Genossenschaftsjagd weder durch öffentliche Versteigerung (§§ 37 ff), noch im Wege des freien Übereinkommens (§ 42 f), noch durch Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses (§ 44) verpachtet werden, so ist zur Ausübung der Jagd und zur Betreuung des Genossenschaftsjagdgebietes, sofern nicht auf ihm Vorpachtrechte (§ 17) festgestellt sind, eine Genossenschaftsjagdverwalterin oder ein Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen.

(2) Die öffentliche Versteigerung des Genossenschaftsjagdgebietes ist jedoch spätestens innerhalb dreier Monate nach Beginn der Jagdperiode neuerlich vorzunehmen und, wenn sie auch jetzt erfolglos geblieben ist, in der Folgezeit dann zu wiederholen, wenn sich begründete Aussichten für eine erfolgreiche Versteigerung ergeben.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Kann eine Genossenschaftsjagd weder durch öffentliche Versteigerung (§§ 37 ff), noch im Wege des freien Übereinkommens (§ 42 f), noch durch Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses (§ 44) verpachtet werden, so ist zur Ausübung der Jagd und zur Betreuung des Genossenschaftsjagdgebietes, sofern nicht auf ihm Vorpachtrechte (§ 17) festgestellt sind, eine Genossenschaftsjagdverwalterin oder ein Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen.

(2) Die öffentliche Versteigerung des Genossenschaftsjagdgebietes ist jedoch spätestens innerhalb dreier Monate nach Beginn der Jagdperiode neuerlich vorzunehmen und, wenn sie auch jetzt erfolglos geblieben ist, in der Folgezeit dann zu wiederholen, wenn sich begründete Aussichten für eine erfolgreiche Versteigerung ergeben.

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