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(2) Unterlässt der Jagdausschuss die Bestellung innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Genossenschaftsjagdverwalterin oder den Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen.
(3) Als Genossenschaftsjagdverwalterin oder Genossenschaftsjagdverwalter können nur solche Personen bestellt werden, welche von der Erlangung einer Jagdkarte nicht ausgeschlossen sind (§ 67), nach ihrer bisherigen Betätigung die Gewähr für eine den Interessen der Jagdwirtschaft entsprechende Jagdausübung bieten und die Voraussetzungen für die Bestätigung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher (§ 75) erfüllen. Werden diese Voraussetzungen für die Bestätigung als Jagdschutzorgan nicht erfüllt, kann sie oder er dennoch als Genossenschaftsjagdverwalterin oder Genossenschaftsjagdverwalter bestellt werden, wenn gleichzeitig eine geeignete Person als Jagdschutzorgan bestellt wird.
(4) Wenn die Genossenschaftsjagdverwalterin oder der Genossenschaftsjagdverwalter in der Folge den gesetzlichen Anforderungen oder den ihr oder ihm obliegenden Verpflichtungen nicht entspricht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Jagdausschusses oder von Amts wegen die Bestellung einer anderen Person als Genossenschaftsjagdverwalterin oder Genossenschaftsjagdverwalter zu veranlassen, insofern sich nicht die Möglichkeit einer Versteigerung des Genossenschaftsjagdgebietes ergibt (§ 45 Abs. 2).
(2) Unterlässt der Jagdausschuss die Bestellung innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Genossenschaftsjagdverwalterin oder den Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen.
(3) Als Genossenschaftsjagdverwalterin oder Genossenschaftsjagdverwalter können nur solche Personen bestellt werden, welche von der Erlangung einer Jagdkarte nicht ausgeschlossen sind (§ 67), nach ihrer bisherigen Betätigung die Gewähr für eine den Interessen der Jagdwirtschaft entsprechende Jagdausübung bieten und die Voraussetzungen für die Bestätigung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher (§ 75) erfüllen. Werden diese Voraussetzungen für die Bestätigung als Jagdschutzorgan nicht erfüllt, kann sie oder er dennoch als Genossenschaftsjagdverwalterin oder Genossenschaftsjagdverwalter bestellt werden, wenn gleichzeitig eine geeignete Person als Jagdschutzorgan bestellt wird.
(4) Wenn die Genossenschaftsjagdverwalterin oder der Genossenschaftsjagdverwalter in der Folge den gesetzlichen Anforderungen oder den ihr oder ihm obliegenden Verpflichtungen nicht entspricht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Jagdausschusses oder von Amts wegen die Bestellung einer anderen Person als Genossenschaftsjagdverwalterin oder Genossenschaftsjagdverwalter zu veranlassen, insofern sich nicht die Möglichkeit einer Versteigerung des Genossenschaftsjagdgebietes ergibt (§ 45 Abs. 2).