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(2) Die Kaution ist durch eine Sparurkunde (Einlagebuch) eines Kreditinstitutes zu erlegen, das einen Sitz in einem EUoder EWR-Mitgliedstaat hat. Gleichzeitig mit dem Kautionserlag hat die Erlegerin oder der Erleger der Bezirksverwaltungsbehörde eine eigenhändig unterfertigte unwiderrufliche Erklärung vorzulegen, in der die ausdrückliche Zustimmung erteilt wird, dass über den Kautionsbetrag ausschließlich die Bezirksverwaltungsbehörde verfügen darf. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sparurkunde bei dem Kreditinstitut zu ihrer ausschließlichen Verwendung sperren zu lassen. Der Sparurkunde ist eine Bürgschaft eines solchen Kreditinstitutes gleichzuhalten, in der es sich zur Haftung als Bürge und Zahler verpflichtet.
(3) Die Kaution haftet für Kosten, die anlässlich von Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Verpachtung der Genossenschaftsjagd aufgelaufen sind und zu deren Tragung die Pächterin oder der Pächter verhalten ist, für Geldstrafen, zu denen die Jagdpächterin oder der Jagdpächter zufolge des bestehenden Pachtverhältnisses verurteilt wurde, für den Pachtbetrag und die Verzugszinsen bei einer verspäteten Entrichtung des Pachtbetrages und für die Erfüllung aller sonstigen der Pächterin oder dem Pächter aus dem Pachtvertrag oder aus diesem Gesetz obliegenden Verbindlichkeiten.
(4) Sofern die Erlegerin oder der Erleger der Inanspruchnahme der Kaution nicht zustimmt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Inanspruchnahme der Kaution mit Bescheid zu verfügen.
(5) Sinkt die Kaution infolge ihrer Verwendung oder aus anderen Gründen, wie z. B. durch die Erhöhung des Pachtbetrages infolge einer Wertsicherung, unter den Betrag des jährlichen Pachtbetrages, so hat sie die Pächterin oder der Pächter binnen zweier Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die Höhe des jeweiligen Jahrespachtbetrages zu ergänzen. Kommt die Pächterin oder der Pächter diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dieser oder diesem mit Bescheid die Zahlung binnen zweier Wochen unter Androhung der zwangsweisen Einbringung, erforderlichenfalls auch unter Androhung der Auflösung des Pachtverhältnisses (§ 58 Z 4) aufzutragen.
(6) Bei einer Wertsicherung des Pachtbetrages ist die Kaution erst dann zu ergänzen, wenn sie unter 95 v.H. des Pachtbetrages sinkt.
(7) Die Kaution ist der Pächterin oder dem Pächter vier Wochen nach Ablauf der Pachtzeit zurückzustellen, wenn diese oder dieser seine Verpflichtungen (Abs. 3) erfüllt hat und kein Haftungsgrund gemäß Abs. 3 vorliegt.
(2) Die Kaution ist durch eine Sparurkunde (Einlagebuch) eines Kreditinstitutes zu erlegen, das einen Sitz in einem EUoder EWR-Mitgliedstaat hat. Gleichzeitig mit dem Kautionserlag hat die Erlegerin oder der Erleger der Bezirksverwaltungsbehörde eine eigenhändig unterfertigte unwiderrufliche Erklärung vorzulegen, in der die ausdrückliche Zustimmung erteilt wird, dass über den Kautionsbetrag ausschließlich die Bezirksverwaltungsbehörde verfügen darf. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sparurkunde bei dem Kreditinstitut zu ihrer ausschließlichen Verwendung sperren zu lassen. Der Sparurkunde ist eine Bürgschaft eines solchen Kreditinstitutes gleichzuhalten, in der es sich zur Haftung als Bürge und Zahler verpflichtet.
(3) Die Kaution haftet für Kosten, die anlässlich von Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Verpachtung der Genossenschaftsjagd aufgelaufen sind und zu deren Tragung die Pächterin oder der Pächter verhalten ist, für Geldstrafen, zu denen die Jagdpächterin oder der Jagdpächter zufolge des bestehenden Pachtverhältnisses verurteilt wurde, für den Pachtbetrag und die Verzugszinsen bei einer verspäteten Entrichtung des Pachtbetrages und für die Erfüllung aller sonstigen der Pächterin oder dem Pächter aus dem Pachtvertrag oder aus diesem Gesetz obliegenden Verbindlichkeiten.
(4) Sofern die Erlegerin oder der Erleger der Inanspruchnahme der Kaution nicht zustimmt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Inanspruchnahme der Kaution mit Bescheid zu verfügen.
(5) Sinkt die Kaution infolge ihrer Verwendung oder aus anderen Gründen, wie z. B. durch die Erhöhung des Pachtbetrages infolge einer Wertsicherung, unter den Betrag des jährlichen Pachtbetrages, so hat sie die Pächterin oder der Pächter binnen zweier Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die Höhe des jeweiligen Jahrespachtbetrages zu ergänzen. Kommt die Pächterin oder der Pächter diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dieser oder diesem mit Bescheid die Zahlung binnen zweier Wochen unter Androhung der zwangsweisen Einbringung, erforderlichenfalls auch unter Androhung der Auflösung des Pachtverhältnisses (§ 58 Z 4) aufzutragen.
(6) Bei einer Wertsicherung des Pachtbetrages ist die Kaution erst dann zu ergänzen, wenn sie unter 95 v.H. des Pachtbetrages sinkt.
(7) Die Kaution ist der Pächterin oder dem Pächter vier Wochen nach Ablauf der Pachtzeit zurückzustellen, wenn diese oder dieser seine Verpflichtungen (Abs. 3) erfüllt hat und kein Haftungsgrund gemäß Abs. 3 vorliegt.