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(2) Sofern es zu keinem einstimmigen Beschluss des Jagdausschusses über eine andere Verwendung des Pachtbetrages im Sinne des § 52 Abs. 6 und 7 kommt, sind die auf die einzelnen vereinigten Genossenschaftsjagdgebiete entfallenden Teilbeträge von der Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Schlüssel festzulegen, der gemäß § 52 Abs. 1 für die Verteilung des Pachtbetrages unter die Eigentümerinnen und Eigentümer der das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke anzuwenden ist.
(2) Sofern es zu keinem einstimmigen Beschluss des Jagdausschusses über eine andere Verwendung des Pachtbetrages im Sinne des § 52 Abs. 6 und 7 kommt, sind die auf die einzelnen vereinigten Genossenschaftsjagdgebiete entfallenden Teilbeträge von der Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Schlüssel festzulegen, der gemäß § 52 Abs. 1 für die Verteilung des Pachtbetrages unter die Eigentümerinnen und Eigentümer der das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke anzuwenden ist.