Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) eines Mitgliedes der Jagdgesellschaft haben keinen Anspruch auf Eintritt in die Jagdgesellschaft.
(3) Es dürfen nur so viele Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) in das Pachtverhältnis eintreten, dass auf jede oder jeden mindestens 115 ha des Genossenschaftsjagdgebietes entfallen. Sind so viele Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) vorhanden, dass diese Mindestfläche unterschritten würde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen, welche Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) in das Pachtverhältnis eintreten, wobei in erster Linie jene zuzulassen sind, die die größere Erfahrung auf dem Gebiete des Jagdwesens aufweisen und die am ehesten die Gewähr dafür bieten, dass sie den ihnen aus der Jagdpachtung erwachsenden Obliegenheiten nachzukommen vermögen.
(4) Besitzen die Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) nicht die Fähigkeit zur Pacht, so darf das gepachtete Jagdrecht nur durch Bestellung einer oder eines von ihnen namhaft gemachten Jagdverwalterin oder Jagdverwalters ausgeübt werden. Die Bestellung hat durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 2 sind anzuwenden. Wenn die Jagdverwalterin oder der Jagdverwalter in der Folge den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr entspricht, haben die Erbinnen und Erben eine andere Person mit der Jagdverwaltung zu betrauen und namhaft zu machen.
(2) Die Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) eines Mitgliedes der Jagdgesellschaft haben keinen Anspruch auf Eintritt in die Jagdgesellschaft.
(3) Es dürfen nur so viele Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) in das Pachtverhältnis eintreten, dass auf jede oder jeden mindestens 115 ha des Genossenschaftsjagdgebietes entfallen. Sind so viele Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) vorhanden, dass diese Mindestfläche unterschritten würde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen, welche Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) in das Pachtverhältnis eintreten, wobei in erster Linie jene zuzulassen sind, die die größere Erfahrung auf dem Gebiete des Jagdwesens aufweisen und die am ehesten die Gewähr dafür bieten, dass sie den ihnen aus der Jagdpachtung erwachsenden Obliegenheiten nachzukommen vermögen.
(4) Besitzen die Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) nicht die Fähigkeit zur Pacht, so darf das gepachtete Jagdrecht nur durch Bestellung einer oder eines von ihnen namhaft gemachten Jagdverwalterin oder Jagdverwalters ausgeübt werden. Die Bestellung hat durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 2 sind anzuwenden. Wenn die Jagdverwalterin oder der Jagdverwalter in der Folge den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr entspricht, haben die Erbinnen und Erben eine andere Person mit der Jagdverwaltung zu betrauen und namhaft zu machen.