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(2) Die im Sinne der §§ 34, 35 und 36 von der Pachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes ausgeschlossenen Personen sind auch zur Pachtung von Eigenjagden nicht zuzulassen.
(3) Die Verpachtung hat auf die Dauer einer Jagdperiode oder für den Rest einer Jagdperiode zu erfolgen. Ausnahmen hievon kann die Bezirksverwaltungsbehörde über begründeten Antrag der oder des Eigenjagdberechtigten bewilligen, wenn eine längere Dauer der Verpachtung des Eigenjagdgebietes im Interesse der Jagd oder der Landeskultur liegt.
(4) Die Verpachtung von Teilen eines Eigenjagdgebietes ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sowohl der verpachtete als auch der in die Verpachtung nicht einbezogene Gebietsteil mindestens 300 ha umfasst und diese Teile auch sonst den Erfordernissen eines Eigenjagdgebietes entsprechen.
(5) Die Bestimmungen der §§ 36, 38 Z 1, 58 Z 1 bis 3, 5, 6 und 8 und 93 Abs. 2 finden auch auf das hinsichtlich einer Eigenjagd bestehende Pachtverhältnis sinngemäß Anwendung.
(6) Die oder der Eigenjagdberechtigte hat die Auflösung des Pachtverhältnisses der Bezirksverwaltungsbehörde binnen zweier Wochen anzuzeigen.
(2) Die im Sinne der §§ 34, 35 und 36 von der Pachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes ausgeschlossenen Personen sind auch zur Pachtung von Eigenjagden nicht zuzulassen.
(3) Die Verpachtung hat auf die Dauer einer Jagdperiode oder für den Rest einer Jagdperiode zu erfolgen. Ausnahmen hievon kann die Bezirksverwaltungsbehörde über begründeten Antrag der oder des Eigenjagdberechtigten bewilligen, wenn eine längere Dauer der Verpachtung des Eigenjagdgebietes im Interesse der Jagd oder der Landeskultur liegt.
(4) Die Verpachtung von Teilen eines Eigenjagdgebietes ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sowohl der verpachtete als auch der in die Verpachtung nicht einbezogene Gebietsteil mindestens 300 ha umfasst und diese Teile auch sonst den Erfordernissen eines Eigenjagdgebietes entsprechen.
(5) Die Bestimmungen der §§ 36, 38 Z 1, 58 Z 1 bis 3, 5, 6 und 8 und 93 Abs. 2 finden auch auf das hinsichtlich einer Eigenjagd bestehende Pachtverhältnis sinngemäß Anwendung.
(6) Die oder der Eigenjagdberechtigte hat die Auflösung des Pachtverhältnisses der Bezirksverwaltungsbehörde binnen zweier Wochen anzuzeigen.