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(2) Sowohl die Gemeinde, als auch die agrarische Gemeinschaft haben die ihnen nach § 9 zustehende Befugnis zur Eigenjagd im Sinne der Bestimmungen des § 60 zu verpachten oder im Sinne des § 61 durch eine Jagdverwalterin oder einen Jagdverwalter, der den Erfordernissen des § 46 Abs. 2 entspricht, ausüben zu lassen. Auch im Übrigen finden die angeführten Bestimmungen für die Ausübung dieses Eigenjagdrechtes sinngemäß Anwendung.
(2) Sowohl die Gemeinde, als auch die agrarische Gemeinschaft haben die ihnen nach § 9 zustehende Befugnis zur Eigenjagd im Sinne der Bestimmungen des § 60 zu verpachten oder im Sinne des § 61 durch eine Jagdverwalterin oder einen Jagdverwalter, der den Erfordernissen des § 46 Abs. 2 entspricht, ausüben zu lassen. Auch im Übrigen finden die angeführten Bestimmungen für die Ausübung dieses Eigenjagdrechtes sinngemäß Anwendung.