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(2) Jagdkarten und Jagdgastkarten sind nicht übertragbar und geben keine Berechtigung, ohne Zustimmung der oder des Jagdausübungsberechtigten zu jagen.
(3) Die oder der Jagdausübungsberechtigte (Jagdleiterin oder Jagdleiter oder Mitglied der Jagdgesellschaft) oder die von dieser oder diesem ermächtigte Person darf nur solchen Personen das Jagen gestatten, die im Besitze einer gültigen Jagdkarte (Jagdgastkarte) sind.
(4) Jagdpächterinnen und Jagdpächter und Eigenjagdberechtigte, die das Eigenjagdgebiet nicht verpachtet und keine Jagdverwalterin oder keinen Jagdverwalter im Sinne des § 61 bestellt haben, haben sich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Jagdjahres eine Jagdkarte zu lösen.
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(2) Jagdkarten und Jagdgastkarten sind nicht übertragbar und geben keine Berechtigung, ohne Zustimmung der oder des Jagdausübungsberechtigten zu jagen.
(3) Die oder der Jagdausübungsberechtigte (Jagdleiterin oder Jagdleiter oder Mitglied der Jagdgesellschaft) oder die von dieser oder diesem ermächtigte Person darf nur solchen Personen das Jagen gestatten, die im Besitze einer gültigen Jagdkarte (Jagdgastkarte) sind.
(4) Jagdpächterinnen und Jagdpächter und Eigenjagdberechtigte, die das Eigenjagdgebiet nicht verpachtet und keine Jagdverwalterin oder keinen Jagdverwalter im Sinne des § 61 bestellt haben, haben sich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Jagdjahres eine Jagdkarte zu lösen.