§ 69 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Wer nicht in Begleitung der oder des Jagdausübungsberechtigten (§ 63 Abs. 3) oder dessen Jagdschutzorganes jagt, muss neben der Jagdkarte eine auf seinen Namen lautende, von der oder dem Jagdausübungsberechtigten erteilte schriftliche Bewilligung mit sich führen (Jagderlaubnisschein). Für die Teilnahme an Gesellschaftsjagden ist ein Jagderlaubnisschein nicht erforderlich. § 63 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(2) Die Ausgabe von Jagderlaubnisscheinen mit einer Gültigkeitsdauer bis zu einer Woche ist an keine Genehmigung gebunden.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten so viele Jagderlaubnisscheine mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als einer Woche auszustellen, als unter Berücksichtigung der Größe und des Wildstandes des Jagdgebietes angemessen sind. Als angemessen ist anzusehen, wenn auf je 115 Hektar Jagdfläche zusätzlich zur Zahl der Jagdpächterinnen und Jagdpächter (Jagdgesellschafterinnen und Jagdgesellschafter) ein Jagderlaubnisschein ausgegeben wird. Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat bei Ausfolgung des Scheines Namen und ordentlichen Hauptwohnsitz der Empfängerin oder des Empfängers und den Tag der Ausfolgung zu vermerken.

(4) Die Pächterin oder der Pächter eines Genossenschaftsjagdgebietes hat der Bezirksverwaltungsbehörde bis zum Ende des Jagdjahres alle ausgegebenen Jagderlaubnisscheine unter Angabe des Namens und ordentlichen Hauptwohnsitzes der Empfängerin oder des Empfängers, des Jagdgebietes und der Gültigkeitsdauer der Jagderlaubnis zu melden. Die oder der in einem Eigenjagdgebiet Jagdausübungsberechtigte hat solche Meldungen nur hinsichtlich der Jagderlaubnisscheine mit einer Gültigkeitsdauer von über einer Woche zu erstatten.

(5) Für Jagdgebiete, für die eine Genossenschaftsjagdverwalterin oder ein Genossenschaftsjagdverwalter (§ 45) zu bestellen ist, dürfen Jagderlaubnisscheine ausgegeben werden, deren Gültigkeit mit Ende der Funktion der Verwalterin oder des Verwalters endet.

(6) Für die Ausstellung der Jagderlaubnisscheine sind einheitliche, fortlaufend nummerierte Vordrucke zu verwenden (§ 72).

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Wer nicht in Begleitung der oder des Jagdausübungsberechtigten (§ 63 Abs. 3) oder dessen Jagdschutzorganes jagt, muss neben der Jagdkarte eine auf seinen Namen lautende, von der oder dem Jagdausübungsberechtigten erteilte schriftliche Bewilligung mit sich führen (Jagderlaubnisschein). Für die Teilnahme an Gesellschaftsjagden ist ein Jagderlaubnisschein nicht erforderlich. § 63 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(2) Die Ausgabe von Jagderlaubnisscheinen mit einer Gültigkeitsdauer bis zu einer Woche ist an keine Genehmigung gebunden.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten so viele Jagderlaubnisscheine mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als einer Woche auszustellen, als unter Berücksichtigung der Größe und des Wildstandes des Jagdgebietes angemessen sind. Als angemessen ist anzusehen, wenn auf je 115 Hektar Jagdfläche zusätzlich zur Zahl der Jagdpächterinnen und Jagdpächter (Jagdgesellschafterinnen und Jagdgesellschafter) ein Jagderlaubnisschein ausgegeben wird. Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat bei Ausfolgung des Scheines Namen und ordentlichen Hauptwohnsitz der Empfängerin oder des Empfängers und den Tag der Ausfolgung zu vermerken.

(4) Die Pächterin oder der Pächter eines Genossenschaftsjagdgebietes hat der Bezirksverwaltungsbehörde bis zum Ende des Jagdjahres alle ausgegebenen Jagderlaubnisscheine unter Angabe des Namens und ordentlichen Hauptwohnsitzes der Empfängerin oder des Empfängers, des Jagdgebietes und der Gültigkeitsdauer der Jagderlaubnis zu melden. Die oder der in einem Eigenjagdgebiet Jagdausübungsberechtigte hat solche Meldungen nur hinsichtlich der Jagderlaubnisscheine mit einer Gültigkeitsdauer von über einer Woche zu erstatten.

(5) Für Jagdgebiete, für die eine Genossenschaftsjagdverwalterin oder ein Genossenschaftsjagdverwalter (§ 45) zu bestellen ist, dürfen Jagderlaubnisscheine ausgegeben werden, deren Gültigkeit mit Ende der Funktion der Verwalterin oder des Verwalters endet.

(6) Für die Ausstellung der Jagderlaubnisscheine sind einheitliche, fortlaufend nummerierte Vordrucke zu verwenden (§ 72).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten