Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Voraussetzung für das Anbringen des Vermerkes gemäß Abs. 1 ist die Eignung zu dieser Jagd. Diese ist bei der erstmaligen Bewerbung um den Vermerk durch Ablegen einer Prüfung vor einer beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission nachzuweisen. Diese Prüfungskommission besteht aus einer oder einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Vorsitz, aus je einer oder einem Sachverständigen auf dem Gebiete der Beizjagd und des Naturschutzes sowie einer beisitzenden Vertreterin oder einem beisitzenden Vertreter des Landesjagdverbandes. Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder erfolgt durch die Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren. Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt je Prüfling eine Aufwandsentschädigung, die aus den Prüfungsgebühren zu ersetzen ist. Die Prüfungsgebühr ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Prüfung zu regeln, und zwar
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Die Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten und zwar nur dreimal zulässig.
(5) Für das Anbringen des Vermerkes gemäß Abs. 1 gilt § 64 Abs. 7 sinngemäß. Der Vermerk ist zu streichen, wenn die Eignung zur Beizjagd nicht mehr vorliegt.
(2) Voraussetzung für das Anbringen des Vermerkes gemäß Abs. 1 ist die Eignung zu dieser Jagd. Diese ist bei der erstmaligen Bewerbung um den Vermerk durch Ablegen einer Prüfung vor einer beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission nachzuweisen. Diese Prüfungskommission besteht aus einer oder einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Vorsitz, aus je einer oder einem Sachverständigen auf dem Gebiete der Beizjagd und des Naturschutzes sowie einer beisitzenden Vertreterin oder einem beisitzenden Vertreter des Landesjagdverbandes. Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder erfolgt durch die Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren. Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt je Prüfling eine Aufwandsentschädigung, die aus den Prüfungsgebühren zu ersetzen ist. Die Prüfungsgebühr ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Prüfung zu regeln, und zwar
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Die Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten und zwar nur dreimal zulässig.
(5) Für das Anbringen des Vermerkes gemäß Abs. 1 gilt § 64 Abs. 7 sinngemäß. Der Vermerk ist zu streichen, wenn die Eignung zur Beizjagd nicht mehr vorliegt.