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(2) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe sind demnach insbesondere ermächtigt und verpflichtet, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis
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(3) Jagdausübungsberechtigte und mit deren Ermächtigung Jagdgäste sind zum Abschuss von Raubzeug in gleicher Weise wie die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher berechtigt.
(4) Den Eigentümerinnen und Eigentümern der gemäß Abs. 2 Z 2 getöteten Hunde und Katzen gebührt kein Schadenersatz. Jeder Abschuss eines Hundes ist der Besitzerin oder dem Besitzer, oder wenn diese oder dieser nicht bekannt ist, dem Gemeindeamt, in dessen Gemeindebereich der Hund abgeschossen wurde, innerhalb einer Woche zu melden.
(2) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe sind demnach insbesondere ermächtigt und verpflichtet, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis
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(3) Jagdausübungsberechtigte und mit deren Ermächtigung Jagdgäste sind zum Abschuss von Raubzeug in gleicher Weise wie die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher berechtigt.
(4) Den Eigentümerinnen und Eigentümern der gemäß Abs. 2 Z 2 getöteten Hunde und Katzen gebührt kein Schadenersatz. Jeder Abschuss eines Hundes ist der Besitzerin oder dem Besitzer, oder wenn diese oder dieser nicht bekannt ist, dem Gemeindeamt, in dessen Gemeindebereich der Hund abgeschossen wurde, innerhalb einer Woche zu melden.