Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Als Revierjägerin oder Revierjäger ist nur zu bestätigen, wer die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 4 erfüllt, die Prüfung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger (§ 79) mit Erfolg abgelegt hat und hauptberuflich im Jagdschutzdienst verwendet werden soll.
(3) Die Bestätigung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher ist Personen zu verweigern,
|
| |||||||||
|
|
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Als Revierjägerin oder Revierjäger ist nur zu bestätigen, wer die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 4 erfüllt, die Prüfung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger (§ 79) mit Erfolg abgelegt hat und hauptberuflich im Jagdschutzdienst verwendet werden soll.
(3) Die Bestätigung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher ist Personen zu verweigern,
|
| |||||||||
|
|