§ 77 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
Wenn Umstände, derentwegen die Bestätigung gemäß § 75 Abs. 1 bis 3 zu verweigern gewesen wäre, nachträglich eintreten oder der Behörde bekannt werden, hat sie die Bestätigung zu widerrufen und den Dienstausweis sowie das Dienstabzeichen einzuziehen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
Wenn Umstände, derentwegen die Bestätigung gemäß § 75 Abs. 1 bis 3 zu verweigern gewesen wäre, nachträglich eintreten oder der Behörde bekannt werden, hat sie die Bestätigung zu widerrufen und den Dienstausweis sowie das Dienstabzeichen einzuziehen.

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