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(2) Zur Ablegung dieser Prüfung sind nur solche Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber zuzulassen, welche
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(3) Die Prüfung ist am Sitz jener Behörde, die die Prüfungswerberin oder den Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen hat, vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus
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(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Prüfung zu regeln, und zwar
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(5) Der Prüfungsstoff hat zu umfassen:
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(6) Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die bereits in einem anderen Bundesland als Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher bestellt waren, haben lediglich die Kenntnis der im Abs. 5 Z 1 angeführten Vorschriften nachzuweisen.
(7) Die Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten und nur zweimal zulässig.
(2) Zur Ablegung dieser Prüfung sind nur solche Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber zuzulassen, welche
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(3) Die Prüfung ist am Sitz jener Behörde, die die Prüfungswerberin oder den Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen hat, vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus
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(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Prüfung zu regeln, und zwar
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(5) Der Prüfungsstoff hat zu umfassen:
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(6) Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die bereits in einem anderen Bundesland als Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher bestellt waren, haben lediglich die Kenntnis der im Abs. 5 Z 1 angeführten Vorschriften nachzuweisen.
(7) Die Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten und nur zweimal zulässig.