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(2) Zur Ablegung dieser Prüfung können nur solche Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die
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(3) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich am Sitz der Landesregierung vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus einer oder einem von der Landesregierung zu bestellenden rechtskundigen Bediensteten dieser Behörde oder deren oder dessen Stellvertretung, die oder der den Vorsitz führt und aus zwei weiteren fachkundigen Mitgliedern oder deren Ersatzmitgliedern. Die zwei weiteren fachkundigen Mitglieder der Prüfungskommission und deren Ersatzmitglieder werden von der Landesregierung nach Anhörung des Landesjagdverbandes auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt je Prüfling eine Aufwandsentschädigung, die aus den Prüfungsgebühren zu ersetzen ist.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über
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(5) Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die in einem anderen Bundesland mindestens zwei Jahre als Revierjägerinnen oder Revierjäger tätig waren, haben lediglich die Kenntnisse des burgenländischen Jagd-, Natur- und Tierschutzrechtes sowie die landesrechtlichen Vorschriften über den Umweltschutz nachzuweisen.
(6) Die Revierjagdprüfung darf nur einmal nach Ablauf von sechs Monaten wiederholt werden. Bei zweimaligem Nichtbestehen kann die Bewerberin oder der Bewerber nur nach Nachweisung einer neuerlichen zweijährigen Verwendung in einem Jagdbetrieb unter Leitung einer Revierjägerin oder eines Revierjägers oder einer neuerlichen fünfjährigen Verwendung als Jagdhüterin oder Jagdhüter zur Prüfung zugelassen werden.
(2) Zur Ablegung dieser Prüfung können nur solche Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die
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(3) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich am Sitz der Landesregierung vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus einer oder einem von der Landesregierung zu bestellenden rechtskundigen Bediensteten dieser Behörde oder deren oder dessen Stellvertretung, die oder der den Vorsitz führt und aus zwei weiteren fachkundigen Mitgliedern oder deren Ersatzmitgliedern. Die zwei weiteren fachkundigen Mitglieder der Prüfungskommission und deren Ersatzmitglieder werden von der Landesregierung nach Anhörung des Landesjagdverbandes auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt je Prüfling eine Aufwandsentschädigung, die aus den Prüfungsgebühren zu ersetzen ist.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über
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(5) Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die in einem anderen Bundesland mindestens zwei Jahre als Revierjägerinnen oder Revierjäger tätig waren, haben lediglich die Kenntnisse des burgenländischen Jagd-, Natur- und Tierschutzrechtes sowie die landesrechtlichen Vorschriften über den Umweltschutz nachzuweisen.
(6) Die Revierjagdprüfung darf nur einmal nach Ablauf von sechs Monaten wiederholt werden. Bei zweimaligem Nichtbestehen kann die Bewerberin oder der Bewerber nur nach Nachweisung einer neuerlichen zweijährigen Verwendung in einem Jagdbetrieb unter Leitung einer Revierjägerin oder eines Revierjägers oder einer neuerlichen fünfjährigen Verwendung als Jagdhüterin oder Jagdhüter zur Prüfung zugelassen werden.