§ 79 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Über das Ansuchen um Zulassung zur Revierjägerinnen- oder Revierjägerprüfung entscheidet die Landesregierung.

(2) Zur Ablegung dieser Prüfung können nur solche Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die

1.

den Erfordernissen des § 75 Abs. 1 Z 1 bis 4 entsprechen,

2.

von der Bestellung als Jagdhüterin oder Jagdhüter gemäß § 75 Abs. 3 nicht ausgeschlossen sind,

3.

eine zweijährige Verwendung in einem Jagdbetrieb unter Leitung einer Revierjägerin oder eines Revierjägers oder eine fünfjährige Verwendung als Jagdhüterin oder Jagdhüter nachweisen, und

4.

den Nachweis erbringen, dass sie in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei jagdlichen Unfällen unterwiesen worden sind. Durch Verordnung der Landesregierung sind dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend die näheren Bestimmungen über diesen Nachweis und die Art dieser Unterweisung festzusetzen.

(3) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich am Sitz der Landesregierung vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus einer oder einem von der Landesregierung zu bestellenden rechtskundigen Bediensteten dieser Behörde oder deren oder dessen Stellvertretung, die oder der den Vorsitz führt und aus zwei weiteren fachkundigen Mitgliedern oder deren Ersatzmitgliedern. Die zwei weiteren fachkundigen Mitglieder der Prüfungskommission und deren Ersatzmitglieder werden von der Landesregierung nach Anhörung des Landesjagdverbandes auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt je Prüfling eine Aufwandsentschädigung, die aus den Prüfungsgebühren zu ersetzen ist.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über

1.

den Prüfungsstoff, der die jagdgeschichtliche Entwicklung, das jagdliche Brauchtum einschließlich der Weidmannsprache, die Wildkunde über die in Österreich heimischen Wildarten, den Jagdbetrieb (Wildhege), die Wildökologie und Lebensraumgestaltung, die Maßnahmen gegen die häufigsten Wildseuchen, die Jagdkunde, die Waffenkunde, alle die Jagd regelnden Vorschriften und die grundlegenden Bestimmungen des Natur-, Tier- und Umweltschutzrechts, des Forst- und Waffenrechts,

2.

die Dauer der schriftlichen und mündlichen Prüfung,

3.

die Ausschreibung der Prüfungstermine, die Durchführung der Prüfung, die Qualifikation und das auszustellende Prüfungszeugnis und

4.

die Höhe der Prüfungsgebühr und der Aufwandsentschädigung für die Prüferinnen und Prüfer

zu regeln.

(5) Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die in einem anderen Bundesland mindestens zwei Jahre als Revierjägerinnen oder Revierjäger tätig waren, haben lediglich die Kenntnisse des burgenländischen Jagd-, Natur- und Tierschutzrechtes sowie die landesrechtlichen Vorschriften über den Umweltschutz nachzuweisen.

(6) Die Revierjagdprüfung darf nur einmal nach Ablauf von sechs Monaten wiederholt werden. Bei zweimaligem Nichtbestehen kann die Bewerberin oder der Bewerber nur nach Nachweisung einer neuerlichen zweijährigen Verwendung in einem Jagdbetrieb unter Leitung einer Revierjägerin oder eines Revierjägers oder einer neuerlichen fünfjährigen Verwendung als Jagdhüterin oder Jagdhüter zur Prüfung zugelassen werden.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 16.04.2008 bis 30.11.2019
(1) Über das Ansuchen um Zulassung zur Revierjägerinnen- oder Revierjägerprüfung entscheidet die Landesregierung.

(2) Zur Ablegung dieser Prüfung können nur solche Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die

1.

den Erfordernissen des § 75 Abs. 1 Z 1 bis 4 entsprechen,

2.

von der Bestellung als Jagdhüterin oder Jagdhüter gemäß § 75 Abs. 3 nicht ausgeschlossen sind,

3.

eine zweijährige Verwendung in einem Jagdbetrieb unter Leitung einer Revierjägerin oder eines Revierjägers oder eine fünfjährige Verwendung als Jagdhüterin oder Jagdhüter nachweisen, und

4.

den Nachweis erbringen, dass sie in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei jagdlichen Unfällen unterwiesen worden sind. Durch Verordnung der Landesregierung sind dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend die näheren Bestimmungen über diesen Nachweis und die Art dieser Unterweisung festzusetzen.

(3) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich am Sitz der Landesregierung vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus einer oder einem von der Landesregierung zu bestellenden rechtskundigen Bediensteten dieser Behörde oder deren oder dessen Stellvertretung, die oder der den Vorsitz führt und aus zwei weiteren fachkundigen Mitgliedern oder deren Ersatzmitgliedern. Die zwei weiteren fachkundigen Mitglieder der Prüfungskommission und deren Ersatzmitglieder werden von der Landesregierung nach Anhörung des Landesjagdverbandes auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt je Prüfling eine Aufwandsentschädigung, die aus den Prüfungsgebühren zu ersetzen ist.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über

1.

den Prüfungsstoff, der die jagdgeschichtliche Entwicklung, das jagdliche Brauchtum einschließlich der Weidmannsprache, die Wildkunde über die in Österreich heimischen Wildarten, den Jagdbetrieb (Wildhege), die Wildökologie und Lebensraumgestaltung, die Maßnahmen gegen die häufigsten Wildseuchen, die Jagdkunde, die Waffenkunde, alle die Jagd regelnden Vorschriften und die grundlegenden Bestimmungen des Natur-, Tier- und Umweltschutzrechts, des Forst- und Waffenrechts,

2.

die Dauer der schriftlichen und mündlichen Prüfung,

3.

die Ausschreibung der Prüfungstermine, die Durchführung der Prüfung, die Qualifikation und das auszustellende Prüfungszeugnis und

4.

die Höhe der Prüfungsgebühr und der Aufwandsentschädigung für die Prüferinnen und Prüfer

zu regeln.

(5) Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die in einem anderen Bundesland mindestens zwei Jahre als Revierjägerinnen oder Revierjäger tätig waren, haben lediglich die Kenntnisse des burgenländischen Jagd-, Natur- und Tierschutzrechtes sowie die landesrechtlichen Vorschriften über den Umweltschutz nachzuweisen.

(6) Die Revierjagdprüfung darf nur einmal nach Ablauf von sechs Monaten wiederholt werden. Bei zweimaligem Nichtbestehen kann die Bewerberin oder der Bewerber nur nach Nachweisung einer neuerlichen zweijährigen Verwendung in einem Jagdbetrieb unter Leitung einer Revierjägerin oder eines Revierjägers oder einer neuerlichen fünfjährigen Verwendung als Jagdhüterin oder Jagdhüter zur Prüfung zugelassen werden.

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