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(2) Die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, Personen, die von ihnen bei einem Eingriff in fremdes Jagdrecht (§§ 137 bis 139 StGB) oder bei einer Übertretung dieses Gesetzes, des Naturschutzgesetzes oder des Tierschutzgesetzes betreten werden, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde, welcher das weitere Verfahren bezüglich der festgenommenen Personen nach Maßgabe des Falles zukommt, festzunehmen, wenn
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(3) Wenn sich Personen, die nach Abs. 2 festgenommen werden können, der Festnahme durch die Flucht entziehen, sind die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher berechtigt, diese Personen auch über ihr Aufsichtsgebiet hinaus zu verfolgen und außerhalb dessen im Geltungsbereiche dieses Gesetzes festzunehmen.
(4) Die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sind ferner berechtigt, die Kleidung und Behältnisse (Rucksäcke, Fahrzeuge u. dgl.) von Personen, die bei einem Eingriff in fremdes Jagdrecht betreten wurden oder die eines solchen Eingriffes dringend verdächtig erscheinen, zu durchsuchen. Bei den Durchsuchungen ist § 121 Abs. 3 StPO 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 109/2007, sinngemäß anzuwenden.
(5) Den gemäß Abs. 2 und 4 betretenen Personen können die von der strafbaren Handlung herrührenden sowie zur Verübung derselben bestimmten Sachen abgenommen (beschlagnahmt) werden.
(6) Die durch die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher festgenommenen Personen sowie die beschlagnahmten Sachen sind sofort der Behörde zu übergeben. Wenn der Grund zur Festnahme schon vor Übergabe an die Behörde entfällt, ist die festgenommene Person freizulassen. Ebenso sind abgenommene Sachen zurückzugeben, wenn der Grund zur Abnahme der Sachen vor deren Übergabe an die Behörde entfällt. Bei Festnahme und Vorführung ist mit möglichster Schonung der Person und der Ehre der oder des Festgenommenen vorzugehen.
(2) Die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, Personen, die von ihnen bei einem Eingriff in fremdes Jagdrecht (§§ 137 bis 139 StGB) oder bei einer Übertretung dieses Gesetzes, des Naturschutzgesetzes oder des Tierschutzgesetzes betreten werden, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde, welcher das weitere Verfahren bezüglich der festgenommenen Personen nach Maßgabe des Falles zukommt, festzunehmen, wenn
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(3) Wenn sich Personen, die nach Abs. 2 festgenommen werden können, der Festnahme durch die Flucht entziehen, sind die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher berechtigt, diese Personen auch über ihr Aufsichtsgebiet hinaus zu verfolgen und außerhalb dessen im Geltungsbereiche dieses Gesetzes festzunehmen.
(4) Die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sind ferner berechtigt, die Kleidung und Behältnisse (Rucksäcke, Fahrzeuge u. dgl.) von Personen, die bei einem Eingriff in fremdes Jagdrecht betreten wurden oder die eines solchen Eingriffes dringend verdächtig erscheinen, zu durchsuchen. Bei den Durchsuchungen ist § 121 Abs. 3 StPO 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 109/2007, sinngemäß anzuwenden.
(5) Den gemäß Abs. 2 und 4 betretenen Personen können die von der strafbaren Handlung herrührenden sowie zur Verübung derselben bestimmten Sachen abgenommen (beschlagnahmt) werden.
(6) Die durch die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher festgenommenen Personen sowie die beschlagnahmten Sachen sind sofort der Behörde zu übergeben. Wenn der Grund zur Festnahme schon vor Übergabe an die Behörde entfällt, ist die festgenommene Person freizulassen. Ebenso sind abgenommene Sachen zurückzugeben, wenn der Grund zur Abnahme der Sachen vor deren Übergabe an die Behörde entfällt. Bei Festnahme und Vorführung ist mit möglichster Schonung der Person und der Ehre der oder des Festgenommenen vorzugehen.