§ 82 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat für nachstehend angeführte Wildarten unter Berücksichtigung ihrer biologischen Eigenheiten und unter Bedachtnahme auf eine nachhaltige Hege sowie auf die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und des Naturschutzes gegebenenfalls getrennt nach Alter und Geschlecht durch Verordnung Zeiträume festzusetzen, während der sie weder verfolgt noch gefangen noch erlegt werden dürfen: Rotwild, Damwild, Sikawild, Rehwild, Gamswild, Muffelwild, Schwarzwild, Feldhase, Dachs, Edelmarder, Steppeniltis, Auerhahn, Birkhahn, Haselhahn, Fasane, Rebhuhn, Wachtel, Wildtauben, Schnepfen, Wildgänse - ausgenommen Zwerggans, Nonnengans, Rothalsgans und Rostgans -, Wildenten - ausgenommen Moorente, Weißkopfente und Ruderente -, Fischreiher, Wildtruthuhn, Blässhuhn, Eichelhäher, Aaskrähe und Elster.

(2) Keine Schonzeit genießen: wildes Kaninchen, Fuchs, Waldiltis, Steinmarder, kleines und großes Wiesel, Marderhund und Waschbär.

(3) Wild, für das im Abs. 1 keine Schonzeit vorgesehen ist und das auch nicht unter den nicht geschonten Wildarten (Abs. 2) angeführt ist, ist ganzjährig zu schonen. Die Landesregierung hat durch Verordnung auch für einzelne der im Abs. 1 genannten Wildarten eine ganzjährige Schonzeit anzuordnen, wenn dies mit Rücksicht auf das seltene Vorkommen oder mit Rücksicht auf die Bestandesgefährdung dieser Art notwendig ist.

(4) Die Landesregierung hat, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, nach Einholung von Gutachten aus den Fachgebieten Jagd und Naturschutz für ganzjährig geschontes Federwild sowie für die Haarwildarten Wolf, Bär, Fischotter, Wildkatze und Luchs mit Bescheid Ausnahmen von den Schonvorschriften zu bewilligen, wenn dies

1.

im Interesse der Volksgesundheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Sicherheit der Luftfahrt liegt;

2.

zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern oder zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt erforderlich ist;

3.

Forschungs- und Unterrichtszwecken, der Aufstockung von Wildbeständen, der Wiederansiedlung oder Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen dient;

4.

dazu dient, um unter strenger Kontrolle selektiv und in beschränktem Ausmaß (Abs. 5) die Entnahme oder Haltung einer begrenzten Anzahl von Wildstücken zu ermöglichen.

Die Ausnahmebewilligung ist unter der Voraussetzung zu erteilen, dass die Populationen der angeführten Wildarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz dieser Ausnahmebewilligung ohne Beeinträchtigung in ihrem günstigen Erhaltungszustand verweilen.

(5) Im Bescheid gemäß Abs. 4

1.

ist die Anzahl der zu fangenden, zu haltenden oder zu tötenden Wildstücke unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Wildstand auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken;

2.

ist die Fang- oder Tötungsart festzulegen; bei Ausnahmen gemäß Abs. 4 Z 4 sind sofort tötende Fallen (§ 99 Abs. 3) jedenfalls verboten;

3.

sind Kontrollmaßnahmen und erforderlichenfalls zeitliche und örtliche Beschränkungen des Fangens, Haltens oder Tötens der Wildstücke vorzusehen.

(6) Bei Federwild ist verboten

1.

das absichtliche Zerstören oder Beschädigen von Nestern und Eiern und das Entfernen von Nestern;

2.

das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit;

3.

das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand.

(7) Die Bestimmungen über die Schonzeiten finden auf das in Wildgehegen gehaltene Wild keine Anwendung.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Die Landesregierung hat für nachstehend angeführte Wildarten unter Berücksichtigung ihrer biologischen Eigenheiten und unter Bedachtnahme auf eine nachhaltige Hege sowie auf die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und des Naturschutzes gegebenenfalls getrennt nach Alter und Geschlecht durch Verordnung Zeiträume festzusetzen, während der sie weder verfolgt noch gefangen noch erlegt werden dürfen: Rotwild, Damwild, Sikawild, Rehwild, Gamswild, Muffelwild, Schwarzwild, Feldhase, Dachs, Edelmarder, Steppeniltis, Auerhahn, Birkhahn, Haselhahn, Fasane, Rebhuhn, Wachtel, Wildtauben, Schnepfen, Wildgänse - ausgenommen Zwerggans, Nonnengans, Rothalsgans und Rostgans -, Wildenten - ausgenommen Moorente, Weißkopfente und Ruderente -, Fischreiher, Wildtruthuhn, Blässhuhn, Eichelhäher, Aaskrähe und Elster.

(2) Keine Schonzeit genießen: wildes Kaninchen, Fuchs, Waldiltis, Steinmarder, kleines und großes Wiesel, Marderhund und Waschbär.

(3) Wild, für das im Abs. 1 keine Schonzeit vorgesehen ist und das auch nicht unter den nicht geschonten Wildarten (Abs. 2) angeführt ist, ist ganzjährig zu schonen. Die Landesregierung hat durch Verordnung auch für einzelne der im Abs. 1 genannten Wildarten eine ganzjährige Schonzeit anzuordnen, wenn dies mit Rücksicht auf das seltene Vorkommen oder mit Rücksicht auf die Bestandesgefährdung dieser Art notwendig ist.

(4) Die Landesregierung hat, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, nach Einholung von Gutachten aus den Fachgebieten Jagd und Naturschutz für ganzjährig geschontes Federwild sowie für die Haarwildarten Wolf, Bär, Fischotter, Wildkatze und Luchs mit Bescheid Ausnahmen von den Schonvorschriften zu bewilligen, wenn dies

1.

im Interesse der Volksgesundheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Sicherheit der Luftfahrt liegt;

2.

zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern oder zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt erforderlich ist;

3.

Forschungs- und Unterrichtszwecken, der Aufstockung von Wildbeständen, der Wiederansiedlung oder Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen dient;

4.

dazu dient, um unter strenger Kontrolle selektiv und in beschränktem Ausmaß (Abs. 5) die Entnahme oder Haltung einer begrenzten Anzahl von Wildstücken zu ermöglichen.

Die Ausnahmebewilligung ist unter der Voraussetzung zu erteilen, dass die Populationen der angeführten Wildarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz dieser Ausnahmebewilligung ohne Beeinträchtigung in ihrem günstigen Erhaltungszustand verweilen.

(5) Im Bescheid gemäß Abs. 4

1.

ist die Anzahl der zu fangenden, zu haltenden oder zu tötenden Wildstücke unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Wildstand auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken;

2.

ist die Fang- oder Tötungsart festzulegen; bei Ausnahmen gemäß Abs. 4 Z 4 sind sofort tötende Fallen (§ 99 Abs. 3) jedenfalls verboten;

3.

sind Kontrollmaßnahmen und erforderlichenfalls zeitliche und örtliche Beschränkungen des Fangens, Haltens oder Tötens der Wildstücke vorzusehen.

(6) Bei Federwild ist verboten

1.

das absichtliche Zerstören oder Beschädigen von Nestern und Eiern und das Entfernen von Nestern;

2.

das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit;

3.

das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand.

(7) Die Bestimmungen über die Schonzeiten finden auf das in Wildgehegen gehaltene Wild keine Anwendung.

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