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(2) Keine Schonzeit genießen: wildes Kaninchen, Fuchs, Waldiltis, Steinmarder, kleines und großes Wiesel, Marderhund und Waschbär.
(3) Wild, für das im Abs. 1 keine Schonzeit vorgesehen ist und das auch nicht unter den nicht geschonten Wildarten (Abs. 2) angeführt ist, ist ganzjährig zu schonen. Die Landesregierung hat durch Verordnung auch für einzelne der im Abs. 1 genannten Wildarten eine ganzjährige Schonzeit anzuordnen, wenn dies mit Rücksicht auf das seltene Vorkommen oder mit Rücksicht auf die Bestandesgefährdung dieser Art notwendig ist.
(4) Die Landesregierung hat, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, nach Einholung von Gutachten aus den Fachgebieten Jagd und Naturschutz für ganzjährig geschontes Federwild sowie für die Haarwildarten Wolf, Bär, Fischotter, Wildkatze und Luchs mit Bescheid Ausnahmen von den Schonvorschriften zu bewilligen, wenn dies
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(5) Im Bescheid gemäß Abs. 4
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(6) Bei Federwild ist verboten
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(7) Die Bestimmungen über die Schonzeiten finden auf das in Wildgehegen gehaltene Wild keine Anwendung.
(2) Keine Schonzeit genießen: wildes Kaninchen, Fuchs, Waldiltis, Steinmarder, kleines und großes Wiesel, Marderhund und Waschbär.
(3) Wild, für das im Abs. 1 keine Schonzeit vorgesehen ist und das auch nicht unter den nicht geschonten Wildarten (Abs. 2) angeführt ist, ist ganzjährig zu schonen. Die Landesregierung hat durch Verordnung auch für einzelne der im Abs. 1 genannten Wildarten eine ganzjährige Schonzeit anzuordnen, wenn dies mit Rücksicht auf das seltene Vorkommen oder mit Rücksicht auf die Bestandesgefährdung dieser Art notwendig ist.
(4) Die Landesregierung hat, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, nach Einholung von Gutachten aus den Fachgebieten Jagd und Naturschutz für ganzjährig geschontes Federwild sowie für die Haarwildarten Wolf, Bär, Fischotter, Wildkatze und Luchs mit Bescheid Ausnahmen von den Schonvorschriften zu bewilligen, wenn dies
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(5) Im Bescheid gemäß Abs. 4
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(6) Bei Federwild ist verboten
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(7) Die Bestimmungen über die Schonzeiten finden auf das in Wildgehegen gehaltene Wild keine Anwendung.