§ 84 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat einen späteren Beginn oder früheren Schluss der Schonzeiten bestimmter Wildgattungen für einzelne oder für alle Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes zu verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die örtlichen und klimatischen Verhältnisse gerechtfertigt erscheint. Diese Ausnahmen dürfen jedoch nur für das jeweils laufende Jagdjahr zugestanden werden.

(2) Die Landesregierung hat ferner die für eine bestimmte Wildart festgesetzte Schonzeit in einzelnen oder allen Jagdgebieten eines Verwaltungsbezirkes auf eine angemessene Dauer außer Wirksamkeit zu setzen, wenn dies zur Erhaltung der Gesundheit, zur Artverbesserung des Wildes oder im Interesse der Land- und Forstwirtschaft geboten ist. Dies gilt nicht für die in § 82 Abs. 4 genannten Wildarten.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Die Landesregierung hat einen späteren Beginn oder früheren Schluss der Schonzeiten bestimmter Wildgattungen für einzelne oder für alle Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes zu verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die örtlichen und klimatischen Verhältnisse gerechtfertigt erscheint. Diese Ausnahmen dürfen jedoch nur für das jeweils laufende Jagdjahr zugestanden werden.

(2) Die Landesregierung hat ferner die für eine bestimmte Wildart festgesetzte Schonzeit in einzelnen oder allen Jagdgebieten eines Verwaltungsbezirkes auf eine angemessene Dauer außer Wirksamkeit zu setzen, wenn dies zur Erhaltung der Gesundheit, zur Artverbesserung des Wildes oder im Interesse der Land- und Forstwirtschaft geboten ist. Dies gilt nicht für die in § 82 Abs. 4 genannten Wildarten.

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