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(2) Die Landesregierung hat ferner die für eine bestimmte Wildart festgesetzte Schonzeit in einzelnen oder allen Jagdgebieten eines Verwaltungsbezirkes auf eine angemessene Dauer außer Wirksamkeit zu setzen, wenn dies zur Erhaltung der Gesundheit, zur Artverbesserung des Wildes oder im Interesse der Land- und Forstwirtschaft geboten ist. Dies gilt nicht für die in § 82 Abs. 4 genannten Wildarten.
(2) Die Landesregierung hat ferner die für eine bestimmte Wildart festgesetzte Schonzeit in einzelnen oder allen Jagdgebieten eines Verwaltungsbezirkes auf eine angemessene Dauer außer Wirksamkeit zu setzen, wenn dies zur Erhaltung der Gesundheit, zur Artverbesserung des Wildes oder im Interesse der Land- und Forstwirtschaft geboten ist. Dies gilt nicht für die in § 82 Abs. 4 genannten Wildarten.