Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Änderungen des Haltungszweckes sind binnen zweier Wochen nach der Änderung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Änderung des Haltungszweckes untersagen, wenn diese den Grundsätzen des Tier- oder Naturschutzes widerspricht.
(3) Nachzüchtungen von Greifvögeln sind innerhalb von zwei Wochen nach dem Ausschlüpfen, der Verlust von Greifvögeln (Verenden oder Verstoßen) ist innerhalb von zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(4) Gehaltene Greifvögel sind innerhalb der in den Abs. 2 und 3 genannten Fristen zu kennzeichnen. Die Landesregierung hat durch Verordnung Vorschriften über die Art der Kennzeichnung zu erlassen.
(2) Änderungen des Haltungszweckes sind binnen zweier Wochen nach der Änderung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Änderung des Haltungszweckes untersagen, wenn diese den Grundsätzen des Tier- oder Naturschutzes widerspricht.
(3) Nachzüchtungen von Greifvögeln sind innerhalb von zwei Wochen nach dem Ausschlüpfen, der Verlust von Greifvögeln (Verenden oder Verstoßen) ist innerhalb von zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(4) Gehaltene Greifvögel sind innerhalb der in den Abs. 2 und 3 genannten Fristen zu kennzeichnen. Die Landesregierung hat durch Verordnung Vorschriften über die Art der Kennzeichnung zu erlassen.