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Legende:
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(2) Die Verordnung hat zu enthalten:
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(3) Die in einer Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Gemeinden können mit der Vornahme der Maßnahmen
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(4) Die Beauftragung darf nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
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(5) Die gemäß Abs. 3 beauftragten Personen haben der Gemeinde jeweils bis 15. November des laufenden Jahres die Abschusszahlen zu melden.
(6) Die Gemeinde hat eine Zusammenfassung der in ihrem Bereich von den beauftragten Personen erstatteten Meldungen in eine Liste, die das Meldedatum, den Meldezeitraum, die Anzahl der gemeldeten Abschüsse und die Namen der Meldeverpflichteten enthält, einzutragen und diese Zusammenfassung der Landesregierung bis 31. Dezember des laufenden Jahres zu übermitteln.
(2) Die Verordnung hat zu enthalten:
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(3) Die in einer Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Gemeinden können mit der Vornahme der Maßnahmen
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(4) Die Beauftragung darf nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
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(5) Die gemäß Abs. 3 beauftragten Personen haben der Gemeinde jeweils bis 15. November des laufenden Jahres die Abschusszahlen zu melden.
(6) Die Gemeinde hat eine Zusammenfassung der in ihrem Bereich von den beauftragten Personen erstatteten Meldungen in eine Liste, die das Meldedatum, den Meldezeitraum, die Anzahl der gemeldeten Abschüsse und die Namen der Meldeverpflichteten enthält, einzutragen und diese Zusammenfassung der Landesregierung bis 31. Dezember des laufenden Jahres zu übermitteln.