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(2) Zur Führung der Abschussliste ist ausschließlich der durch Verordnung festgelegte Vordruck zu verwenden.
(3) Die Abschussliste hat während des Jagdjahres bei der oder dem Jagdausübungsberechtigten, falls sich deren oder dessen Wohnsitz außerhalb des Verwaltungsbezirkes befindet, in dem das Jagdgebiet gelegen ist, bei der oder dem für dieses Jagdgebiet bestellten Jagdaufseherin oder Jagdaufseher aufzuliegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, durch ihre Amtsorgane jederzeit in die Abschussliste Einsicht nehmen zu lassen. Zur Einsichtnahme in die Abschussliste sind ferner die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister und die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter berechtigt.
(4) Die Abschussliste ist mit Ablauf des Jagdjahres abzuschließen. Bis spätestens 15. Feber jeden Jahres ist der Bezirksverwaltungsbehörde die Abschlussliste in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
(2) Zur Führung der Abschussliste ist ausschließlich der durch Verordnung festgelegte Vordruck zu verwenden.
(3) Die Abschussliste hat während des Jagdjahres bei der oder dem Jagdausübungsberechtigten, falls sich deren oder dessen Wohnsitz außerhalb des Verwaltungsbezirkes befindet, in dem das Jagdgebiet gelegen ist, bei der oder dem für dieses Jagdgebiet bestellten Jagdaufseherin oder Jagdaufseher aufzuliegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, durch ihre Amtsorgane jederzeit in die Abschussliste Einsicht nehmen zu lassen. Zur Einsichtnahme in die Abschussliste sind ferner die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister und die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter berechtigt.
(4) Die Abschussliste ist mit Ablauf des Jagdjahres abzuschließen. Bis spätestens 15. Feber jeden Jahres ist der Bezirksverwaltungsbehörde die Abschlussliste in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.