§ 93 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, für eine pflegliche und nachhaltige Jagdwirtschaft Sorge zu tragen. Es ist verboten, eine Wildart durch unsachgemäße Jagdausübung in ihrem Bestande zu gefährden.

(2) Die Jagdpächterin oder der Jagdpächter hat bei Ablauf des Pachtverhältnisses das Jagdgebiet mit einem den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Wildstand der Verpächterin oder dem Verpächter zu übergeben.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, für eine pflegliche und nachhaltige Jagdwirtschaft Sorge zu tragen. Es ist verboten, eine Wildart durch unsachgemäße Jagdausübung in ihrem Bestande zu gefährden.

(2) Die Jagdpächterin oder der Jagdpächter hat bei Ablauf des Pachtverhältnisses das Jagdgebiet mit einem den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Wildstand der Verpächterin oder dem Verpächter zu übergeben.

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