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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Die Jagdpächterin oder der Jagdpächter hat bei Ablauf des Pachtverhältnisses das Jagdgebiet mit einem den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Wildstand der Verpächterin oder dem Verpächter zu übergeben.
(2) Die Jagdpächterin oder der Jagdpächter hat bei Ablauf des Pachtverhältnisses das Jagdgebiet mit einem den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Wildstand der Verpächterin oder dem Verpächter zu übergeben.