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(2) Kommt die oder der Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde der ihr oder ihm obliegenden Fütterungspflicht nicht oder nicht ausreichend nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Fütterung auf seine Kosten zu veranlassen. In Genossenschaftsjagdgebieten kann die Kaution für diese Kosten in Anspruch genommen werden.
(3) Das Verabreichen von Futter und Salz an Wild ist verboten
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(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 3 zu bewilligen, wenn ansonsten die Jagdausübung infolge der Form und der Geländegestaltung des Jagdgebietes wesentlich erschwert würde.
(5) Künstlich angelegte Äsungsflächen (Wildäcker) werden zur Futterstelle im Sinne des Abs. 3, wenn diese über den Zeitpunkt hinaus bestehen bleiben, zu dem eine ordentliche Landwirtin oder ein ordentlicher Landwirt die Ernte einbringt.
(6) In Jagdgebieten, in denen das Rebhuhn und der Fasan Standwild sind, ist die oder der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, für ein Flächenausmaß von je 100 ha des Jagdgebietes mindestens eine natürliche oder künstliche Futterstelle zu errichten. Derartige Futterstellen müssen den Bestimmungen des Abs. 3 entsprechen.
(2) Kommt die oder der Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde der ihr oder ihm obliegenden Fütterungspflicht nicht oder nicht ausreichend nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Fütterung auf seine Kosten zu veranlassen. In Genossenschaftsjagdgebieten kann die Kaution für diese Kosten in Anspruch genommen werden.
(3) Das Verabreichen von Futter und Salz an Wild ist verboten
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(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 3 zu bewilligen, wenn ansonsten die Jagdausübung infolge der Form und der Geländegestaltung des Jagdgebietes wesentlich erschwert würde.
(5) Künstlich angelegte Äsungsflächen (Wildäcker) werden zur Futterstelle im Sinne des Abs. 3, wenn diese über den Zeitpunkt hinaus bestehen bleiben, zu dem eine ordentliche Landwirtin oder ein ordentlicher Landwirt die Ernte einbringt.
(6) In Jagdgebieten, in denen das Rebhuhn und der Fasan Standwild sind, ist die oder der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, für ein Flächenausmaß von je 100 ha des Jagdgebietes mindestens eine natürliche oder künstliche Futterstelle zu errichten. Derartige Futterstellen müssen den Bestimmungen des Abs. 3 entsprechen.