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(2) Die Schützin oder der Schütze hat die Anschussstelle, die Fluchtrichtung und nach Möglichkeit auch die Stelle, an der das Wild über die Grenze geflüchtet ist, erkenntlich zu machen. Die oder der Jagdausübungsberechtigte (§ 63 Abs. 3) ist verpflichtet, für die eheste Verständigung der Jagdnachbarin oder des Jagdnachbarn Sorge zu tragen und sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Bestimmungen über die Wildfolge können durch die Beteiligten vertragsmäßig abgeändert werden (Wildfolgevertrag). Wurde die Wildfolge lediglich grundsätzlich und ohne besondere Regelung eingeräumt, so gilt im Zweifelsfalle Folgendes:
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(2) Die Schützin oder der Schütze hat die Anschussstelle, die Fluchtrichtung und nach Möglichkeit auch die Stelle, an der das Wild über die Grenze geflüchtet ist, erkenntlich zu machen. Die oder der Jagdausübungsberechtigte (§ 63 Abs. 3) ist verpflichtet, für die eheste Verständigung der Jagdnachbarin oder des Jagdnachbarn Sorge zu tragen und sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Bestimmungen über die Wildfolge können durch die Beteiligten vertragsmäßig abgeändert werden (Wildfolgevertrag). Wurde die Wildfolge lediglich grundsätzlich und ohne besondere Regelung eingeräumt, so gilt im Zweifelsfalle Folgendes:
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