§ 99 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Verwendung von Fallen im Jagdbetrieb, ausgenommen von solchen gemäß Abs. 2, ist verboten.

(2) Im Jagdbetrieb dürfen unbeschadet des Abs. 3 nur solche Vorrichtungen verwendet werden, die sich in einwandfreiem Zustand befinden und die durch die Einrichtung die Gewähr dafür bieten, dass das Tier unversehrt gefangen wird (Lebendfangfallen).

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf zum Fangen von Haarraubwild für die Zeit von November bis einschließlich Februar für einen örtlich begrenzten Bereich die Verwendung von sofort tötenden Fallen (Prügelfallen, Scherenfallen, Abzugeisen) höchstens für die Dauer der Jagdperiode bewilligen, wenn öffentliche Interessen an der Aufstellung solcher Fallen, insbesondere die Bekämpfung von Tierseuchen oder die übermäßige Vermehrung einer Tierart, andere öffentliche Interessen, insbesondere solche des Tier- und Artenschutzes, überwiegen.

(4) Eine Bewilligung für Abzugeisen gemäß Abs. 3 darf nur unter den Voraussetzungen erteilt werden, dass

1.

die Fallen von befähigten Personen aufgestellt werden; die Befähigung ist durch eine Bestätigung des Landesjagdverbandes über den erfolgreichen Abschluss eines Kurses für Fallenstellerinnen und Fallensteller nachzuweisen;

2.

die Fallen mit einer Prüfnummer des Landesjagdverbandes versehen werden;

3.

gewährleistet ist, dass die Fallen täglich kontrolliert werden.

(5) Jedes Abzugeisen ist vor dem erstmaligen Aufstellen in der jeweiligen Jagdperiode dem vom Landesjagdverband namhaft gemachten Organ vorzuweisen, der es auf seine Eignung zu überprüfen hat. Der Landesjagdverband hat geeignete Abzugeisen mit einer Prüfungsnummer zu versehen. Diese Prüfnummer sowie Name und Anschrift der zur Aufstellung berechtigten Person sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Falle aufgestellt werden soll.

(6) Die Verwendung von Gift im Jagdbetrieb ist verboten.

(7) Die Landesregierung hat mit Verordnung Bestimmungen über die Dauer, die Lehrinhalte und die Prüfung der vom Landesjagdverband abzuhaltenden Kurse für Fallenstellerinnen und Fallensteller sowie über die Prüfung der Fallen und ihre Kennzeichnung mit Prüfnummern zu erlassen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Die Verwendung von Fallen im Jagdbetrieb, ausgenommen von solchen gemäß Abs. 2, ist verboten.

(2) Im Jagdbetrieb dürfen unbeschadet des Abs. 3 nur solche Vorrichtungen verwendet werden, die sich in einwandfreiem Zustand befinden und die durch die Einrichtung die Gewähr dafür bieten, dass das Tier unversehrt gefangen wird (Lebendfangfallen).

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf zum Fangen von Haarraubwild für die Zeit von November bis einschließlich Februar für einen örtlich begrenzten Bereich die Verwendung von sofort tötenden Fallen (Prügelfallen, Scherenfallen, Abzugeisen) höchstens für die Dauer der Jagdperiode bewilligen, wenn öffentliche Interessen an der Aufstellung solcher Fallen, insbesondere die Bekämpfung von Tierseuchen oder die übermäßige Vermehrung einer Tierart, andere öffentliche Interessen, insbesondere solche des Tier- und Artenschutzes, überwiegen.

(4) Eine Bewilligung für Abzugeisen gemäß Abs. 3 darf nur unter den Voraussetzungen erteilt werden, dass

1.

die Fallen von befähigten Personen aufgestellt werden; die Befähigung ist durch eine Bestätigung des Landesjagdverbandes über den erfolgreichen Abschluss eines Kurses für Fallenstellerinnen und Fallensteller nachzuweisen;

2.

die Fallen mit einer Prüfnummer des Landesjagdverbandes versehen werden;

3.

gewährleistet ist, dass die Fallen täglich kontrolliert werden.

(5) Jedes Abzugeisen ist vor dem erstmaligen Aufstellen in der jeweiligen Jagdperiode dem vom Landesjagdverband namhaft gemachten Organ vorzuweisen, der es auf seine Eignung zu überprüfen hat. Der Landesjagdverband hat geeignete Abzugeisen mit einer Prüfungsnummer zu versehen. Diese Prüfnummer sowie Name und Anschrift der zur Aufstellung berechtigten Person sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Falle aufgestellt werden soll.

(6) Die Verwendung von Gift im Jagdbetrieb ist verboten.

(7) Die Landesregierung hat mit Verordnung Bestimmungen über die Dauer, die Lehrinhalte und die Prüfung der vom Landesjagdverband abzuhaltenden Kurse für Fallenstellerinnen und Fallensteller sowie über die Prüfung der Fallen und ihre Kennzeichnung mit Prüfnummern zu erlassen.

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