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(2) Wildschutzgebiete dürfen außerhalb der zur allgemeinen Benützung bestimmten Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege nicht betreten oder befahren werden. Von diesem Verbot ausgenommen sind Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, Nutzungsberechtigte, Jagdausübungsberechtigte und deren Beauftragte.
(3) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat Wildschutzgebiete mit Hinweistafeln ausreichend zu kennzeichnen und die Hinweistafeln, auf denen die zeitliche Begrenzung der Sperre ersichtlich sein muss, nach Beendigung der Sperre unverzüglich zu entfernen. Das Bestehen von Wildschutzgebieten ist außer im Landesamtsblatt für Burgenland auch an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörde und der betroffenen Gemeinde unter genauer Anführung der zeitlichen und örtlichen Begrenzung der Sperre kundzumachen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Größe, Form und Ausgestaltung der Hinweistafeln festzulegen.
(2) Wildschutzgebiete dürfen außerhalb der zur allgemeinen Benützung bestimmten Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege nicht betreten oder befahren werden. Von diesem Verbot ausgenommen sind Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, Nutzungsberechtigte, Jagdausübungsberechtigte und deren Beauftragte.
(3) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat Wildschutzgebiete mit Hinweistafeln ausreichend zu kennzeichnen und die Hinweistafeln, auf denen die zeitliche Begrenzung der Sperre ersichtlich sein muss, nach Beendigung der Sperre unverzüglich zu entfernen. Das Bestehen von Wildschutzgebieten ist außer im Landesamtsblatt für Burgenland auch an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörde und der betroffenen Gemeinde unter genauer Anführung der zeitlichen und örtlichen Begrenzung der Sperre kundzumachen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Größe, Form und Ausgestaltung der Hinweistafeln festzulegen.