Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind im Verfahren über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2002BGBl. I Nr. 161/2013, anzuwenden.
(2) Das Schlichtungsorgan, die Mitglieder der Bezirksschiedskommission sowie die den Verhandlungen beigezogenen Schriftführerinnen und Schriftführer haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten sowie auf eine Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld). Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird von der Landesregierung mit Verordnung bestimmt, wobei die Entschädigung für die Vorsitzenden und die Berichterstatterin oder den Berichterstatter für jeden Sitzungstag 73 Euro, für die übrigen Mitglieder der Bezirksschiedskommission und die beigezogene Schriftführerin oder den beigezogenen Schriftführer 51 Euro nicht überschreiten darf.
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind im Verfahren über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2002BGBl. I Nr. 161/2013, anzuwenden.
(2) Das Schlichtungsorgan, die Mitglieder der Bezirksschiedskommission sowie die den Verhandlungen beigezogenen Schriftführerinnen und Schriftführer haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten sowie auf eine Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld). Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird von der Landesregierung mit Verordnung bestimmt, wobei die Entschädigung für die Vorsitzenden und die Berichterstatterin oder den Berichterstatter für jeden Sitzungstag 73 Euro, für die übrigen Mitglieder der Bezirksschiedskommission und die beigezogene Schriftführerin oder den beigezogenen Schriftführer 51 Euro nicht überschreiten darf.