Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Ferner obliegt dem Landesjagdverband die Führung von Zusammenstellungen und Nachweisen, die der jagdlichen Verwaltung dienen. Der Landesjagdverband hat alljährlich der Landesregierung einen „Jagdlichen Bericht“ über die jagdlichen Zustände, Wildverhältnisse, Einwirkungen der Umwelt und über die Erfolge der Hege im abgelaufenen Jagdwirtschaftsjahr vorzulegen.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung, die Aufgaben und die Tätigkeit der Organe des Landesjagdverbandes sowie über die Aufgaben seiner Geschäftsstelle enthalten die Satzungen des Landesjagdverbandes.
(4) Die nach § 125 Abs. 4 erforderliche Genehmigung der Satzungen und deren Abänderung dürfen nur versagt werden, wenn die Satzungen gesetzwidrige Bestimmungen enthalten oder offensichtlich eine dem Gesetz entsprechende Verbandstätigkeit nicht gewährleisten.
(5) Die Satzungen sind im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Ferner obliegt dem Landesjagdverband die Führung von Zusammenstellungen und Nachweisen, die der jagdlichen Verwaltung dienen. Der Landesjagdverband hat alljährlich der Landesregierung einen „Jagdlichen Bericht“ über die jagdlichen Zustände, Wildverhältnisse, Einwirkungen der Umwelt und über die Erfolge der Hege im abgelaufenen Jagdwirtschaftsjahr vorzulegen.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung, die Aufgaben und die Tätigkeit der Organe des Landesjagdverbandes sowie über die Aufgaben seiner Geschäftsstelle enthalten die Satzungen des Landesjagdverbandes.
(4) Die nach § 125 Abs. 4 erforderliche Genehmigung der Satzungen und deren Abänderung dürfen nur versagt werden, wenn die Satzungen gesetzwidrige Bestimmungen enthalten oder offensichtlich eine dem Gesetz entsprechende Verbandstätigkeit nicht gewährleisten.
(5) Die Satzungen sind im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.