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(2) Die Vollversammlung hat aus der Mitte der Verbandsmitglieder auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen
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(3) Der Vollversammlung obliegt ferner
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(4) Die Vollversammlung ist vom Verbandsvorsitz oder im Falle der Verhinderung von der Stellvertretung einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.
(5) Die Vollversammlung ist alljährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss außerdem dann einberufen werden, wenn dies von der Landesregierung verlangt oder von mindestens einem Drittel der Delegierten oder zumindest von drei Bezirksjägermeisterinnen oder Bezirksjägermeistern schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt wird.
(6) Über jede Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitz zu unterfertigen. Die Niederschrift ist von der nächsten Vollversammlung zu genehmigen.
(7) Zu einem Beschluss der Vollversammlung sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Delegierten und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Die Vollversammlung hat aus der Mitte der Verbandsmitglieder auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen
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(3) Der Vollversammlung obliegt ferner
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(4) Die Vollversammlung ist vom Verbandsvorsitz oder im Falle der Verhinderung von der Stellvertretung einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.
(5) Die Vollversammlung ist alljährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss außerdem dann einberufen werden, wenn dies von der Landesregierung verlangt oder von mindestens einem Drittel der Delegierten oder zumindest von drei Bezirksjägermeisterinnen oder Bezirksjägermeistern schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt wird.
(6) Über jede Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitz zu unterfertigen. Die Niederschrift ist von der nächsten Vollversammlung zu genehmigen.
(7) Zu einem Beschluss der Vollversammlung sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Delegierten und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.