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(2) Den Ausschusssitzungen können die Referentinnen und Referenten mit beratender Stimme beigezogen werden.
(3) Dem Ausschuss obliegt die Beratung und Beschlussfassung in nachstehenden Angelegenheiten:
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(4) Die Sitzungen des Ausschusses sind vom Verbandsvorsitz nach Bedarf, mindestens aber zweimal in jedem Jahr sowie dann einzuberufen, wenn dies von drei Bezirksjägermeisterinnen oder Bezirksjägermeistern oder von drei Ausschussmitgliedern verlangt wird. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.
(5) Der Ausschuss ist bei Anwesenheit des Verbandsvorsitzes oder der Stellvertretung und von acht Ausschussmitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(6) Der für eine Funktionsperiode gewählte Ausschuss hat seine Tätigkeit bis zur erfolgten Neuwahl auszuüben.
(2) Den Ausschusssitzungen können die Referentinnen und Referenten mit beratender Stimme beigezogen werden.
(3) Dem Ausschuss obliegt die Beratung und Beschlussfassung in nachstehenden Angelegenheiten:
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(4) Die Sitzungen des Ausschusses sind vom Verbandsvorsitz nach Bedarf, mindestens aber zweimal in jedem Jahr sowie dann einzuberufen, wenn dies von drei Bezirksjägermeisterinnen oder Bezirksjägermeistern oder von drei Ausschussmitgliedern verlangt wird. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.
(5) Der Ausschuss ist bei Anwesenheit des Verbandsvorsitzes oder der Stellvertretung und von acht Ausschussmitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(6) Der für eine Funktionsperiode gewählte Ausschuss hat seine Tätigkeit bis zur erfolgten Neuwahl auszuüben.