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(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere
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(3) Die Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, jedenfalls aber dann einzuberufen, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder dies verlangen. Die Einberufung hat unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.
(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit des Vorsitzes und zweier stimmberechtigter Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(5) Sind die oder der Verbandsvorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung oder die beiden anderen Mitglieder aus dem Vorstand vor Ablauf ihrer Funktionsperiode ausgeschieden, so ist für deren restliche Dauer binnen einem Monat eine Ersatzwahl vorzunehmen. Wenn jedoch nur eines der beiden anderen Vorstandsmitglieder ausscheidet, so hat die Ersatzwahl bei der nächsten Vollversammlung zu erfolgen.
(6) Der für eine Funktionsperiode gewählte Vorstand hat seine Tätigkeit bis zur erfolgten Neuwahl auszuüben.
(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere
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(3) Die Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, jedenfalls aber dann einzuberufen, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder dies verlangen. Die Einberufung hat unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.
(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit des Vorsitzes und zweier stimmberechtigter Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(5) Sind die oder der Verbandsvorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung oder die beiden anderen Mitglieder aus dem Vorstand vor Ablauf ihrer Funktionsperiode ausgeschieden, so ist für deren restliche Dauer binnen einem Monat eine Ersatzwahl vorzunehmen. Wenn jedoch nur eines der beiden anderen Vorstandsmitglieder ausscheidet, so hat die Ersatzwahl bei der nächsten Vollversammlung zu erfolgen.
(6) Der für eine Funktionsperiode gewählte Vorstand hat seine Tätigkeit bis zur erfolgten Neuwahl auszuüben.