§ 131 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Finanzkontrollausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die aus ihrer Mitte für die Dauer der Funktionsperiode eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden wählen. Im Falle ihrer oder seiner Verhinderung ist ein anderes Mitglied für die Dauer der Verhinderung mit dem Vorsitz zu betrauen. Für jedes ausgeschiedene Mitglied hat ein Ersatzmitglied nachzurücken.

(2) Die Mitglieder des Finanzkontrollausschusses dürfen keinem anderen Organ des Landesjagdverbandes angehören und haben über die für ihre Funktion erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen zu verfügen.

(3) Dem Finanzkontrollausschuss obliegt die Überprüfung der Finanzgebarung des Landesjagdverbandes und seiner Einrichtungen.

(4) Die Überprüfung hat sich nicht nur auf ziffernmäßige Richtigkeit der vorgenommenen Buchungen und der ihnen zugrundeliegenden Belege, sondern auch auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung sowie auf deren Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und den Beschlüssen der Vollversammlung zu erstrecken.

(5) Die Mitglieder des Finanzkontrollausschusses sind berechtigt, jederzeit Bucheinsicht zu nehmen und die Vorlage sämtlicher Rechnungsbelege zu verlangen. Der Vorstand und der Ausschuss sind dem Finanzkontrollausschuss gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit die Auskunftserteilung mit der Tätigkeit des Finanzkontrollausschusses im Zusammenhang steht.

(6) Das Ergebnis der Überprüfung ist vom Finanzkontrollausschuss dem Vorstand und Ausschuss schriftlich zur Kenntnis zu bringen und der Vollversammlung zu berichten.

(7) Zur Beschlussfähigkeit des Finanzkontrollausschusses ist die Anwesenheit aller drei Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Der Finanzkontrollausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die aus ihrer Mitte für die Dauer der Funktionsperiode eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden wählen. Im Falle ihrer oder seiner Verhinderung ist ein anderes Mitglied für die Dauer der Verhinderung mit dem Vorsitz zu betrauen. Für jedes ausgeschiedene Mitglied hat ein Ersatzmitglied nachzurücken.

(2) Die Mitglieder des Finanzkontrollausschusses dürfen keinem anderen Organ des Landesjagdverbandes angehören und haben über die für ihre Funktion erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen zu verfügen.

(3) Dem Finanzkontrollausschuss obliegt die Überprüfung der Finanzgebarung des Landesjagdverbandes und seiner Einrichtungen.

(4) Die Überprüfung hat sich nicht nur auf ziffernmäßige Richtigkeit der vorgenommenen Buchungen und der ihnen zugrundeliegenden Belege, sondern auch auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung sowie auf deren Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und den Beschlüssen der Vollversammlung zu erstrecken.

(5) Die Mitglieder des Finanzkontrollausschusses sind berechtigt, jederzeit Bucheinsicht zu nehmen und die Vorlage sämtlicher Rechnungsbelege zu verlangen. Der Vorstand und der Ausschuss sind dem Finanzkontrollausschuss gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit die Auskunftserteilung mit der Tätigkeit des Finanzkontrollausschusses im Zusammenhang steht.

(6) Das Ergebnis der Überprüfung ist vom Finanzkontrollausschuss dem Vorstand und Ausschuss schriftlich zur Kenntnis zu bringen und der Vollversammlung zu berichten.

(7) Zur Beschlussfähigkeit des Finanzkontrollausschusses ist die Anwesenheit aller drei Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten