§ 132 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Dem Bezirksjagdtag eines Jagdbezirkes gehören alle Mitglieder des Burgenländischen Landesjagdverbandes an, die

1.

ihre Mitgliedschaft vom Besitz einer Jagdkarte ableiten, die von einer im Jagdbezirk gelegenen Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt wurde oder

2.

im Jagdbezirk das Jagdausübungsrecht besitzen oder

3.

im Jagdbezirk den Jagdschutz ausüben.

(2) Dem Bezirksjagdtag obliegt

1.

die Wahl der Delegierten und deren Ersatz;

2.

die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters,

3.

die Aufklärung und Unterrichtung der Verbandsmitglieder über alle in den Aufgabenkreis des Landesjagdverbandes fallenden Angelegenheiten.

(3) Die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister hat den Bezirksjagdtag mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einberufung hat spätestens eine Woche vorher zu erfolgen.

(4) Zu einem Beschluss des Bezirksjagdtages ist die Anwesenheit eines Viertels der Mitglieder des Jagdbezirkes (Abs. 1) erforderlich. Wird bei Beginn des Bezirksjagdtages diese Anzahl nicht erreicht, so hat nach Ablauf einer halben Stunde der Bezirksjagdtag stattzufinden, der ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.

(5) Für Beschlüsse ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist befugt, zum Bezirksjagdtag eine Vertretung zu entsenden. Die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister hat zu diesem Zweck der Bezirksverwaltungsbehörde die Abhaltung des Bezirksjagdtages gleichzeitig mit dessen Einberufung mitzuteilen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde müssen beim Bezirksjagdtag jederzeit gehört werden.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Dem Bezirksjagdtag eines Jagdbezirkes gehören alle Mitglieder des Burgenländischen Landesjagdverbandes an, die

1.

ihre Mitgliedschaft vom Besitz einer Jagdkarte ableiten, die von einer im Jagdbezirk gelegenen Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt wurde oder

2.

im Jagdbezirk das Jagdausübungsrecht besitzen oder

3.

im Jagdbezirk den Jagdschutz ausüben.

(2) Dem Bezirksjagdtag obliegt

1.

die Wahl der Delegierten und deren Ersatz;

2.

die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters,

3.

die Aufklärung und Unterrichtung der Verbandsmitglieder über alle in den Aufgabenkreis des Landesjagdverbandes fallenden Angelegenheiten.

(3) Die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister hat den Bezirksjagdtag mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einberufung hat spätestens eine Woche vorher zu erfolgen.

(4) Zu einem Beschluss des Bezirksjagdtages ist die Anwesenheit eines Viertels der Mitglieder des Jagdbezirkes (Abs. 1) erforderlich. Wird bei Beginn des Bezirksjagdtages diese Anzahl nicht erreicht, so hat nach Ablauf einer halben Stunde der Bezirksjagdtag stattzufinden, der ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.

(5) Für Beschlüsse ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist befugt, zum Bezirksjagdtag eine Vertretung zu entsenden. Die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister hat zu diesem Zweck der Bezirksverwaltungsbehörde die Abhaltung des Bezirksjagdtages gleichzeitig mit dessen Einberufung mitzuteilen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde müssen beim Bezirksjagdtag jederzeit gehört werden.

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