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(2) Dem Bezirksjagdtag obliegt
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(3) Die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister hat den Bezirksjagdtag mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einberufung hat spätestens eine Woche vorher zu erfolgen.
(4) Zu einem Beschluss des Bezirksjagdtages ist die Anwesenheit eines Viertels der Mitglieder des Jagdbezirkes (Abs. 1) erforderlich. Wird bei Beginn des Bezirksjagdtages diese Anzahl nicht erreicht, so hat nach Ablauf einer halben Stunde der Bezirksjagdtag stattzufinden, der ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
(5) Für Beschlüsse ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist befugt, zum Bezirksjagdtag eine Vertretung zu entsenden. Die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister hat zu diesem Zweck der Bezirksverwaltungsbehörde die Abhaltung des Bezirksjagdtages gleichzeitig mit dessen Einberufung mitzuteilen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde müssen beim Bezirksjagdtag jederzeit gehört werden.
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(2) Dem Bezirksjagdtag obliegt
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(3) Die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister hat den Bezirksjagdtag mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einberufung hat spätestens eine Woche vorher zu erfolgen.
(4) Zu einem Beschluss des Bezirksjagdtages ist die Anwesenheit eines Viertels der Mitglieder des Jagdbezirkes (Abs. 1) erforderlich. Wird bei Beginn des Bezirksjagdtages diese Anzahl nicht erreicht, so hat nach Ablauf einer halben Stunde der Bezirksjagdtag stattzufinden, der ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
(5) Für Beschlüsse ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist befugt, zum Bezirksjagdtag eine Vertretung zu entsenden. Die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister hat zu diesem Zweck der Bezirksverwaltungsbehörde die Abhaltung des Bezirksjagdtages gleichzeitig mit dessen Einberufung mitzuteilen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde müssen beim Bezirksjagdtag jederzeit gehört werden.