§ 133 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Delegierten und ihre Ersatzpersonen werden vom Bezirksjagdtag aus seiner Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(2) In Jagdbezirken bis zu 100 Mitgliedern sind drei Delegierte, für je weitere 100 Mitglieder ist je eine weitere Delegierte oder ein weiterer Delegierter zu wählen. Für die Ermittlung der Delegiertenzahl eines Jagdbezirkes sind jene Mitglieder heranzuziehen, die dem Bezirksjagdtag dieses Jagdbezirkes am 31. Dezember des dem Wahljahr vorangegangenen Jahres angehört haben.

(3) Die Delegierten haben aus ihrer Mitte die Bezirksjägermeisterin oder den Bezirksjägermeister und die Stellvertretung zu wählen. Sie vertreten den Jagdbezirk beim Landesjagdtag (§ 127 Abs. 1).

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Die Delegierten und ihre Ersatzpersonen werden vom Bezirksjagdtag aus seiner Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(2) In Jagdbezirken bis zu 100 Mitgliedern sind drei Delegierte, für je weitere 100 Mitglieder ist je eine weitere Delegierte oder ein weiterer Delegierter zu wählen. Für die Ermittlung der Delegiertenzahl eines Jagdbezirkes sind jene Mitglieder heranzuziehen, die dem Bezirksjagdtag dieses Jagdbezirkes am 31. Dezember des dem Wahljahr vorangegangenen Jahres angehört haben.

(3) Die Delegierten haben aus ihrer Mitte die Bezirksjägermeisterin oder den Bezirksjägermeister und die Stellvertretung zu wählen. Sie vertreten den Jagdbezirk beim Landesjagdtag (§ 127 Abs. 1).

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