Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Wahl ist vom Vorstand des Landesjagdverbandes nach Anhörung der zuständigen Wahlkommission, unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens acht Wochen vorher auszuschreiben und durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. In den Jagdzeitschriften ist die Ausschreibung zusätzlich zu verlautbaren. In der Ausschreibung ist die Zahl der dem Jagdbezirk zustehenden Delegierten und die Zahl der für einen Wahlvorschlag erforderlichen Unterschriften anzuführen.
(2) Die Wahl ist vom Vorstand des Landesjagdverbandes nach Anhörung der zuständigen Wahlkommission, unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens acht Wochen vorher auszuschreiben und durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. In den Jagdzeitschriften ist die Ausschreibung zusätzlich zu verlautbaren. In der Ausschreibung ist die Zahl der dem Jagdbezirk zustehenden Delegierten und die Zahl der für einen Wahlvorschlag erforderlichen Unterschriften anzuführen.