§ 147 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Delegierten haben nach Verkündung ihrer Wahl unter Leitung der Wahlkommission in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit die Bezirksjägermeisterin oder den Bezirksjägermeister und deren oder dessen Stellvertretung zu wählen. Bei Stimmengleichheit steht die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister jenem Wahlvorschlag zu, der bei der Wahl die größte Stimmenanzahl erhalten hat; wenn auch hier Stimmengleichheit gegeben ist, entscheidet das Los.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat das Wahlergebnis mündlich zu verkünden.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Die Delegierten haben nach Verkündung ihrer Wahl unter Leitung der Wahlkommission in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit die Bezirksjägermeisterin oder den Bezirksjägermeister und deren oder dessen Stellvertretung zu wählen. Bei Stimmengleichheit steht die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister jenem Wahlvorschlag zu, der bei der Wahl die größte Stimmenanzahl erhalten hat; wenn auch hier Stimmengleichheit gegeben ist, entscheidet das Los.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat das Wahlergebnis mündlich zu verkünden.

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