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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Beschwerden sind innerhalb von acht Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses (§ 147 Abs. 2) schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) einzubringen und binnen drei Tagen samt den dazugehörigen Wahlakten der Landesregierung vorzulegen, die entscheidet.
(2) Beschwerden sind innerhalb von acht Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses (§ 147 Abs. 2) schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) einzubringen und binnen drei Tagen samt den dazugehörigen Wahlakten der Landesregierung vorzulegen, die entscheidet.