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(2) Ein Drittel der Delegierten kann für alle oder für einzelne der in Abs. 1 genannten Organe eigene Wahlvorschläge erstatten.
(3) Die Wahlvorschläge nach Abs. 1 und 2 sind spätestens vier Wochen vor der Wahl bei der Wahlkommission gemäß § 151 schriftlich einzubringen. Fällt das Ende dieser Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der Arbeitstag danach als letzter Tag der Frist anzusehen. Nicht rechtzeitig eingebrachte Wahlvorschläge sind von der Wahlkommission als nicht zulässig zu bezeichnen. Zulässige Wahlvorschläge sind an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung spätestens ab dem dritten Tag vor dem Wahltag kundzumachen. Hiebei sind überzählige Bewerberinnen und Bewerber für Organe gemäß Abs. 1 Z 3 bis 8 zu streichen.
(4) Wurde nur der Wahlvorschlag des scheidenden Ausschusses eingebracht, so gelten die auf diesen Wahlvorschlag aufscheinenden Bewerberinnen und Bewerber als gewählt. Wurden weitere Wahlvorschläge nur für einzelne Organe nach Abs. 1 erstattet, gelten Bewerberinnen und Bewerber, für deren Organ kein Wahlvorschlag erstattet wurde, ebenfalls als gewählt.
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(2) Ein Drittel der Delegierten kann für alle oder für einzelne der in Abs. 1 genannten Organe eigene Wahlvorschläge erstatten.
(3) Die Wahlvorschläge nach Abs. 1 und 2 sind spätestens vier Wochen vor der Wahl bei der Wahlkommission gemäß § 151 schriftlich einzubringen. Fällt das Ende dieser Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der Arbeitstag danach als letzter Tag der Frist anzusehen. Nicht rechtzeitig eingebrachte Wahlvorschläge sind von der Wahlkommission als nicht zulässig zu bezeichnen. Zulässige Wahlvorschläge sind an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung spätestens ab dem dritten Tag vor dem Wahltag kundzumachen. Hiebei sind überzählige Bewerberinnen und Bewerber für Organe gemäß Abs. 1 Z 3 bis 8 zu streichen.
(4) Wurde nur der Wahlvorschlag des scheidenden Ausschusses eingebracht, so gelten die auf diesen Wahlvorschlag aufscheinenden Bewerberinnen und Bewerber als gewählt. Wurden weitere Wahlvorschläge nur für einzelne Organe nach Abs. 1 erstattet, gelten Bewerberinnen und Bewerber, für deren Organ kein Wahlvorschlag erstattet wurde, ebenfalls als gewählt.