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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Beschwerden sind innerhalb von acht Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses (§ 154) schriftlich beim Amt der Landesregierung einzubringen; darüber entscheidet die Landesregierung.
(2) Beschwerden sind innerhalb von acht Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses (§ 154) schriftlich beim Amt der Landesregierung einzubringen; darüber entscheidet die Landesregierung.