§ 155 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Das Wahlergebnis kann von allen Delegierten sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses, als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluss waren, mit Beschwerde angefochten werden.

(2) Beschwerden sind innerhalb von acht Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses (§ 154) schriftlich beim Amt der Landesregierung einzubringen; darüber entscheidet die Landesregierung.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Das Wahlergebnis kann von allen Delegierten sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses, als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluss waren, mit Beschwerde angefochten werden.

(2) Beschwerden sind innerhalb von acht Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses (§ 154) schriftlich beim Amt der Landesregierung einzubringen; darüber entscheidet die Landesregierung.

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