§ 156 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
Wurde das Wahlergebnis nicht angefochten oder über etwa erhobene Beschwerden rechtskräftig entschieden, so hat die Landesjägermeisterin oder der Landesjägermeister das Wahlergebnis im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
Wurde das Wahlergebnis nicht angefochten oder über etwa erhobene Beschwerden rechtskräftig entschieden, so hat die Landesjägermeisterin oder der Landesjägermeister das Wahlergebnis im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

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