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(2) Wurde das Verbandsmitglied wegen einer vor den ordentlichen Gerichten oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Standespflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so kann von der Durchführung eines Disziplinarverfahrens Abstand genommen werden, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um das Verbandsmitglied von der Begehung weiterer Standespflichtverletzungen abzuhalten.
(3) Hat der Ehrensenat die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluss dem beschuldigten Verbandsmitglied und der Verbandsanwältin oder dem Verbandsanwalt zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
(2) Wurde das Verbandsmitglied wegen einer vor den ordentlichen Gerichten oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Standespflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so kann von der Durchführung eines Disziplinarverfahrens Abstand genommen werden, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um das Verbandsmitglied von der Begehung weiterer Standespflichtverletzungen abzuhalten.
(3) Hat der Ehrensenat die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluss dem beschuldigten Verbandsmitglied und der Verbandsanwältin oder dem Verbandsanwalt zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.