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(2) Wird über die Beschuldigte oder den Beschuldigten vom Ehrensenat eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist in der Entscheidung auszusprechen, ob und inwieweit sie oder er mit Rücksicht auf den von ihr oder ihm verursachten Verfahrensaufwand, ihre oder seine persönlichen Verhältnisse oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die oder der Beschuldigte zu tragen; ebenso die Kosten der Veröffentlichung rechtskräftiger Disziplinarentscheidungen.
(3) Hinsichtlich der Gebühren der Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Sachverständigen und Zeuginnen oder Zeugen ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2004, sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben oder die Strafe gemäß vom Landesverwaltungsgericht abgeändert wird.
(5) Wird einem Antrag der oder des Bestraften auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattgegeben, so gelten hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäß die vorhergehenden Bestimmungen.
(6) Von der Eintreibung des Kostenbeitrages ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden kann, dass dies erfolglos wäre.
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(2) Wird über die Beschuldigte oder den Beschuldigten vom Ehrensenat eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist in der Entscheidung auszusprechen, ob und inwieweit sie oder er mit Rücksicht auf den von ihr oder ihm verursachten Verfahrensaufwand, ihre oder seine persönlichen Verhältnisse oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die oder der Beschuldigte zu tragen; ebenso die Kosten der Veröffentlichung rechtskräftiger Disziplinarentscheidungen.
(3) Hinsichtlich der Gebühren der Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Sachverständigen und Zeuginnen oder Zeugen ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2004, sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben oder die Strafe gemäß vom Landesverwaltungsgericht abgeändert wird.
(5) Wird einem Antrag der oder des Bestraften auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattgegeben, so gelten hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäß die vorhergehenden Bestimmungen.
(6) Von der Eintreibung des Kostenbeitrages ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden kann, dass dies erfolglos wäre.