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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Kann das Wildbret nicht mehr für verfallen erklärt werden, ist an seiner Stelle der dem Wildbret entsprechende Marktwert für verfallen zu erklären.
(3) Bei Übertretungen der §§ 97 Abs. 3 Z 4, 99 Abs. 1, 101 Z 1 bis 3 und 6, und 106 Abs. 2 ist auch auf den Verfall der widerrechtlich mitgeführten, gebrauchten oder verbotenen Waffen und Geräte zu erkennen.
(2) Kann das Wildbret nicht mehr für verfallen erklärt werden, ist an seiner Stelle der dem Wildbret entsprechende Marktwert für verfallen zu erklären.
(3) Bei Übertretungen der §§ 97 Abs. 3 Z 4, 99 Abs. 1, 101 Z 1 bis 3 und 6, und 106 Abs. 2 ist auch auf den Verfall der widerrechtlich mitgeführten, gebrauchten oder verbotenen Waffen und Geräte zu erkennen.